Regolamento art
MICAR sulle crypto testo multilingue 2023/1114 DE
BG CS DA DE EL EN ES ET FI FR GA HR HU IT LV LT MT NL PL PT RO SK SL SV print pdf
Index & defs
- Distributed-Ledger-Technologie
- Distributed Ledger
- Konsensmechanismus
- DLT-Netzwerkknoten
- Kryptowert
- vermögenswertereferenzierter Token
- E-Geld-Token
- amtliche Währung
- Utility-Token
- Emittent
- antragstellender Emittenten
- öffentliches Angebot
- Anbieter
- Geldbetrag
- Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
- Krypto-Dienstleistung
- Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden
- Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte
- Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag
- Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte
- Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden
- Platzierung von Kryptowerten
- Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden
- Beratung zu Kryptowerten
- Portfolioverwaltung von Kryptowerten
- Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden
- Leitungsorgan
- Kreditinstitut
- Wertpapierfirma
- qualifizierte Anleger
- enge Verbindungen
- Vermögenswertreserve
- Herkunftsmitgliedstaat
- Aufnahmemitgliedstaat
- zuständige Behörde
- qualifizierte Beteiligung
- Kleinanleger
- Online-Schnittstelle
- Kunde
- Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge
- Zahlungsdienst
- Zahlungsdienstleister
- E-Geld-Institut
- E-Geld
- personenbezogene Daten
- Zahlungsinstitut
- OGAW-Verwaltungsgesellschaft
- Verwalter alternativer Investmentfonds
- Finanzinstrument
- Einlage
- strukturierte Einlage
- Dieses Kryptowerte-Whitepaper wurde von keiner zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union genehmigt. Der Anbieter des Kryptowerts trägt die alleinige Verantwortung für den Inhalt dieses Kryptowerte-Whitepapers.
- Diese Kryptowert-Marketingmitteilung wurde von keiner zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union geprüft oder genehmigt. Der Anbieter des Kryptowerts trägt die alleinige Verantwortung für den Inhalt dieser Kryptowert-Marketingmitteilung.
- Dieses Kryptowerte-Whitepaper wurde von keiner zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union genehmigt. Der Emittent des Kryptowerts trägt die alleinige Verantwortung für den Inhalt dieses Kryptowerte-Whitepapers.
- oder 386
- artikel 291
- absatz 243
- für 242
- wenn 197
- gegen 165
- emittent 159
- nicht 151
- eine 138
- verstößt 133
- über 130
- kryptowerte-dienstleistungen 129
- token 118
- kryptowerte 108
- emittenten 99
- vermögenswertereferenzierten 98
- zulassung 94
- kryptowerten 90
- anbieter 85
- richtlinie 84
- informationen 83
- einer 82
- werden 82
- genannten 80
- handel 72
- //eg 72
- eines 71
- gemäß 66
- e-geld-token 65
- dass 62
- europäischen 62
- beschreibung 62
- wird 61
- parlaments 57
- einen 55
- rates 55
- kunden 54
- //eu 53
- nach 52
- nr / 49
- signifikanten 49
- dieser 47
- einschließlich 47
- person 45
- sind 45
- gegebenenfalls 45
- keine 43
- verordnung 42
- einem 42
- verfahren 40
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
| 1. | „ Distributed-Ledger-Technologie“ oder „DLT“ eine Technologie, die den Betrieb und die Nutzung von Distributed_Ledgern ermöglicht; |
| 2. | „ Distributed_Ledger“ einen Informationsspeicher, der Aufzeichnungen über Transaktionen enthält und der unter Verwendung eines Konsensmechanismus auf eine Reihe von DLT-Netzwerkknoten verteilt und zwischen ihnen synchronisiert wird; |
| 3. | „ Konsensmechanismus“ die Regeln und Verfahren, durch die eine Übereinstimmung unter DLT-Netzwerkknoten dahingehend erzielt wird, dass eine Transaktion validiert ist; |
| 4. | „ DLT-Netzwerkknoten“ ein Gerät oder Verfahren, das Teil eines Netzwerks ist und das eine vollständige oder partielle Kopie von Aufzeichnungen aller Transaktionen in einem Distributed_Ledger enthält; |
| 5. | „ Kryptowert“ eine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann; |
| 6. | „ vermögenswertereferenzierter_Token“ einen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; |
| 7. | „ E-Geld-Token“ einen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; |
| 8. | „ amtliche_Währung“ eine amtliche_Währung eines Landes, die von einer Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird; |
| 9. | „ Utility-Token“ einen Kryptowert, der ausschließlich dazu bestimmt ist, Zugang zu einer Ware oder Dienstleistung zu verschaffen, die von seinem Emittenten bereitgestellt wird; |
| 10. | „ Emittent“ eine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; |
| 11. | „antragstellender Emittenten“ einen Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, der die Zulassung dieser Kryptowerte zum öffentlichen Anbieten oder zum Handel beantragt; |
| 12. | „ öffentliches_Angebot“ eine Mitteilung an Personen in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Kryptowerte enthält, um potenzielle Inhaber in die Lage zu versetzen, über den Kauf dieser Kryptowerte zu entscheiden; |
| 13. | „ Anbieter“ eine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte öffentlich anbietet, oder den Emittenten, der Kryptowerte öffentlich anbietet; |
| 14. | „ Geldbetrag“ einen Geldbetrag im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366; |
| 15. | „ Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen“ jede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; |
| 16. | „ Krypto-Dienstleistung“ eine der folgenden Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten:
|
| 17. | „Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden“ die sichere Aufbewahrung oder Kontrolle von Kryptowerten oder der Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten für Kunden, unter Umständen in Form privater kryptografischer Schlüssel; |
| 18. | „Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte“ die Verwaltung eines oder mehrerer multilateraler Systeme, die die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Kryptowerten — im System und gemäß dessen Regeln — auf eine Weise zusammenführen oder deren Zusammenführung erleichtern, dass ein Vertrag über den Tausch von Kryptowerten entweder gegen einen Geldbetrag oder den Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte zustande kommt; |
| 19. | „Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag“ den Abschluss von Verträgen mit Kunden über den Kauf oder Verkauf von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag unter Einsatz eigenen Kapitals; |
| 20. | „Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte“ den Abschluss von Verträgen mit Kunden über den Kauf oder Verkauf von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag unter Einsatz eigenen Kapitals; |
| 21. | „Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden“ den Abschluss von Vereinbarungen für Kunden über den Kauf oder Verkauf eines oder mehrerer Kryptowerte oder die Zeichnung eines oder mehrerer Kryptowerte für Kunden, einschließlich des Abschlusses von Verträgen über den Verkauf von Kryptowerten zum Zeitpunkt ihres öffentlichen Angebots oder ihrer Zulassung zum Handel; |
| 22. | „Platzierung von Kryptowerten“ die Vermarktung von Kryptowerten an Käufer im Namen oder für Rechnung des Anbieters oder einer mit dem Anbieter verbundenen Partei; |
| 23. | „Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden“ die Annahme eines von einer Person erteilten Auftrags zum Kauf oder Verkauf eines oder mehrerer Kryptowerte oder zur Zeichnung eines oder mehrerer Kryptowerte und die Übermittlung dieses Auftrags an eine Drittpartei zur Ausführung |
| 24. | „Beratung zu Kryptowerten“ das Angebot oder die Abgabe personalisierter Empfehlungen an Kunden oder die Vereinbarung der Abgabe solcher Empfehlungen auf Ersuchen des Kunden oder auf Initiative des die Beratung leistenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen hinsichtlich eines oder mehrerer Geschäfte in Bezug auf Kryptowerte oder die Nutzung von Kryptowerte-Dienstleistungen; |
| 25. | „Portfolioverwaltung von Kryptowerten“ die Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern diese Portfolios einen oder mehrere Kryptowerte enthalten; |
| 26. | „Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden“ das Erbringen von Dienstleistungen zur Übertragung von Kryptowerten von einer Distributed_Ledger-Adresse oder einem Distributed-Ledger-Konto auf eine andere solche Adresse oder ein anderes solches Konto für eine natürliche oder juristische Person; |
| 27. | „ Leitungsorgan“ das Organ — oder die Organe — eines Emittenten, eines Anbieters oder einer Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, oder eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, die nach nationalem Recht bestellt wurden, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Unternehmens festzulegen, und die die Entscheidungen der Geschäftsführung des Unternehmens kontrollieren und überwachen, und Personen umfasst, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich führen; |
| 28. | „ Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU; |
| 29. | „ Wertpapierfirma“ eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU; |
| 30. | „ qualifizierte_Anleger“ Personen oder Einrichtungen, die in Anhang II Abschnitt I Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführt sind; |
| 31. | „ enge_Verbindungen“ enge_Verbindungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 35 der Richtlinie 2014/65/EU; |
| 32. | „ Vermögenswertreserve“ den Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird; |
| 33. | „ Herkunftsmitgliedstaat“
|
| 34. | „ Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Anbieter oder die Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, Kryptowerte öffentlich anbietet oder deren Zulassung zum Handel beantragt oder in dem ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, wenn dies nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist; |
| 35. | „ zuständige_Behörde“ eine oder mehrere Behörden,
|
| 36. | „ qualifizierte_Beteiligung“ das direkte oder indirekte Halten einer Beteiligung an einem Emittenten vermögenswertereferenzierter_Token oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte gemäß den Artikeln 9 bzw. 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (32) unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie ausmacht oder die Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung eines Emittenten vermögenswertereferenzierter_Token oder die Geschäftsführung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, an der eine solche Beteiligung gehalten wird, ermöglicht; |
| 37. | „ Kleinanleger“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen; |
| 38. | „ Online-Schnittstelle“ eine Software, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, die von einem Anbieter oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen oder in seinem Namen betrieben wird und dazu dient, Inhabern von Kryptowerten Zugang zu ihren Kryptowerten und Kunden von Kryptowerte-Dienstleistungen Zugang zu ihren Kryptowerte-Dienstleistungen zu gewähren; |
| 39. | „ Kunde“ eine natürliche oder juristische Person, für die ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt; |
| 40. | „Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge“ die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 38 der Richtlinie 2014/65/EU; |
| 41. | „ Zahlungsdienst“ einen Zahlungsdienst im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366; |
| 42. | „ Zahlungsdienstleister“ einen Zahlungsdienstleiter im Sinne von Artikel 4 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366; |
| 43. | „ E-Geld-Institut“ ein E-Geld-Institut im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG; |
| 44. | „ E-Geld“ E-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG; |
| 45. | „ personenbezogene_Daten“ personenbezogene_Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679; |
| 46. | „ Zahlungsinstitut“ ein Zahlungsinstitut im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366; |
| 47. | „ OGAW-Verwaltungsgesellschaft“ eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (33); |
| 48. | „ Verwalter_alternativer_Investmentfonds“ einen Verwalter_alternativer_Investmentfonds (AIFM) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (34); |
| 49. | „ Finanzinstrument“ Finanzinstrument im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU; |
| 50. | „ Einlage“ eine Einlage im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU; |
| 51. | „strukturierte Einlage“ eine strukturierte Einlage im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 43 der Richtlinie 2014/65/EU. |
(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die genauere Festlegung der technischen Aspekte der Begriffsbestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und zur Anpassung dieser Begriffsbestimmungen an Marktentwicklungen und technologische Entwicklungen.
TITEL II
ANDERE KRYPTOWERTE ALS VERMÖGENSWERTEREFERENZIERTE TOKEN ODER E-GELD-TOKEN
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
| 1. | „ Distributed-Ledger-Technologie“ oder „DLT“ eine Technologie, die den Betrieb und die Nutzung von Distributed_Ledgern ermöglicht; |
| 2. | „ Distributed_Ledger“ einen Informationsspeicher, der Aufzeichnungen über Transaktionen enthält und der unter Verwendung eines Konsensmechanismus auf eine Reihe von DLT-Netzwerkknoten verteilt und zwischen ihnen synchronisiert wird; |
| 3. | „ Konsensmechanismus“ die Regeln und Verfahren, durch die eine Übereinstimmung unter DLT-Netzwerkknoten dahingehend erzielt wird, dass eine Transaktion validiert ist; |
| 4. | „ DLT-Netzwerkknoten“ ein Gerät oder Verfahren, das Teil eines Netzwerks ist und das eine vollständige oder partielle Kopie von Aufzeichnungen aller Transaktionen in einem Distributed_Ledger enthält; |
| 5. | „ Kryptowert“ eine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann; |
| 6. | „ vermögenswertereferenzierter_Token“ einen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; |
| 7. | „ E-Geld-Token“ einen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; |
| 8. | „ amtliche_Währung“ eine amtliche_Währung eines Landes, die von einer Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird; |
| 9. | „ Utility-Token“ einen Kryptowert, der ausschließlich dazu bestimmt ist, Zugang zu einer Ware oder Dienstleistung zu verschaffen, die von seinem Emittenten bereitgestellt wird; |
| 10. | „ Emittent“ eine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; |
| 11. | „antragstellender Emittenten“ einen Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, der die Zulassung dieser Kryptowerte zum öffentlichen Anbieten oder zum Handel beantragt; |
| 12. | „ öffentliches_Angebot“ eine Mitteilung an Personen in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Kryptowerte enthält, um potenzielle Inhaber in die Lage zu versetzen, über den Kauf dieser Kryptowerte zu entscheiden; |
| 13. | „ Anbieter“ eine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte öffentlich anbietet, oder den Emittenten, der Kryptowerte öffentlich anbietet; |
| 14. | „ Geldbetrag“ einen Geldbetrag im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366; |
| 15. | „ Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen“ jede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; |
| 16. | „ Krypto-Dienstleistung“ eine der folgenden Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten:
|
| 17. | „Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden“ die sichere Aufbewahrung oder Kontrolle von Kryptowerten oder der Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten für Kunden, unter Umständen in Form privater kryptografischer Schlüssel; |
| 18. | „Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte“ die Verwaltung eines oder mehrerer multilateraler Systeme, die die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Kryptowerten — im System und gemäß dessen Regeln — auf eine Weise zusammenführen oder deren Zusammenführung erleichtern, dass ein Vertrag über den Tausch von Kryptowerten entweder gegen einen Geldbetrag oder den Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte zustande kommt; |
| 19. | „Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag“ den Abschluss von Verträgen mit Kunden über den Kauf oder Verkauf von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag unter Einsatz eigenen Kapitals; |
| 20. | „Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte“ den Abschluss von Verträgen mit Kunden über den Kauf oder Verkauf von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag unter Einsatz eigenen Kapitals; |
| 21. | „Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden“ den Abschluss von Vereinbarungen für Kunden über den Kauf oder Verkauf eines oder mehrerer Kryptowerte oder die Zeichnung eines oder mehrerer Kryptowerte für Kunden, einschließlich des Abschlusses von Verträgen über den Verkauf von Kryptowerten zum Zeitpunkt ihres öffentlichen Angebots oder ihrer Zulassung zum Handel; |
| 22. | „Platzierung von Kryptowerten“ die Vermarktung von Kryptowerten an Käufer im Namen oder für Rechnung des Anbieters oder einer mit dem Anbieter verbundenen Partei; |
| 23. | „Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden“ die Annahme eines von einer Person erteilten Auftrags zum Kauf oder Verkauf eines oder mehrerer Kryptowerte oder zur Zeichnung eines oder mehrerer Kryptowerte und die Übermittlung dieses Auftrags an eine Drittpartei zur Ausführung |
| 24. | „Beratung zu Kryptowerten“ das Angebot oder die Abgabe personalisierter Empfehlungen an Kunden oder die Vereinbarung der Abgabe solcher Empfehlungen auf Ersuchen des Kunden oder auf Initiative des die Beratung leistenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen hinsichtlich eines oder mehrerer Geschäfte in Bezug auf Kryptowerte oder die Nutzung von Kryptowerte-Dienstleistungen; |
| 25. | „Portfolioverwaltung von Kryptowerten“ die Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern diese Portfolios einen oder mehrere Kryptowerte enthalten; |
| 26. | „Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden“ das Erbringen von Dienstleistungen zur Übertragung von Kryptowerten von einer Distributed_Ledger-Adresse oder einem Distributed-Ledger-Konto auf eine andere solche Adresse oder ein anderes solches Konto für eine natürliche oder juristische Person; |
| 27. | „ Leitungsorgan“ das Organ — oder die Organe — eines Emittenten, eines Anbieters oder einer Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, oder eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, die nach nationalem Recht bestellt wurden, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Unternehmens festzulegen, und die die Entscheidungen der Geschäftsführung des Unternehmens kontrollieren und überwachen, und Personen umfasst, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich führen; |
| 28. | „ Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU; |
| 29. | „ Wertpapierfirma“ eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU; |
| 30. | „ qualifizierte_Anleger“ Personen oder Einrichtungen, die in Anhang II Abschnitt I Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführt sind; |
| 31. | „ enge_Verbindungen“ enge_Verbindungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 35 der Richtlinie 2014/65/EU; |
| 32. | „ Vermögenswertreserve“ den Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird; |
| 33. | „ Herkunftsmitgliedstaat“
|
| 34. | „ Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Anbieter oder die Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, Kryptowerte öffentlich anbietet oder deren Zulassung zum Handel beantragt oder in dem ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, wenn dies nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist; |
| 35. | „ zuständige_Behörde“ eine oder mehrere Behörden,
|
| 36. | „ qualifizierte_Beteiligung“ das direkte oder indirekte Halten einer Beteiligung an einem Emittenten vermögenswertereferenzierter_Token oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte gemäß den Artikeln 9 bzw. 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (32) unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie ausmacht oder die Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung eines Emittenten vermögenswertereferenzierter_Token oder die Geschäftsführung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, an der eine solche Beteiligung gehalten wird, ermöglicht; |
| 37. | „ Kleinanleger“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen; |
| 38. | „ Online-Schnittstelle“ eine Software, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, die von einem Anbieter oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen oder in seinem Namen betrieben wird und dazu dient, Inhabern von Kryptowerten Zugang zu ihren Kryptowerten und Kunden von Kryptowerte-Dienstleistungen Zugang zu ihren Kryptowerte-Dienstleistungen zu gewähren; |
| 39. | „ Kunde“ eine natürliche oder juristische Person, für die ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt; |
| 40. | „Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge“ die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 38 der Richtlinie 2014/65/EU; |
| 41. | „ Zahlungsdienst“ einen Zahlungsdienst im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366; |
| 42. | „ Zahlungsdienstleister“ einen Zahlungsdienstleiter im Sinne von Artikel 4 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366; |
| 43. | „ E-Geld-Institut“ ein E-Geld-Institut im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG; |
| 44. | „ E-Geld“ E-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG; |
| 45. | „ personenbezogene_Daten“ personenbezogene_Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679; |
| 46. | „ Zahlungsinstitut“ ein Zahlungsinstitut im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366; |
| 47. | „ OGAW-Verwaltungsgesellschaft“ eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (33); |
| 48. | „ Verwalter_alternativer_Investmentfonds“ einen Verwalter_alternativer_Investmentfonds (AIFM) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (34); |
| 49. | „ Finanzinstrument“ Finanzinstrument im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU; |
| 50. | „ Einlage“ eine Einlage im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU; |
| 51. | „strukturierte Einlage“ eine strukturierte Einlage im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 43 der Richtlinie 2014/65/EU. |
(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die genauere Festlegung der technischen Aspekte der Begriffsbestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und zur Anpassung dieser Begriffsbestimmungen an Marktentwicklungen und technologische Entwicklungen.
TITEL II
ANDERE KRYPTOWERTE ALS VERMÖGENSWERTEREFERENZIERTE TOKEN ODER E-GELD-TOKEN
Artikel 37
Verwahrung des Reservevermögens
(1) Die Emittenten vermögenswertereferenzierter_Token müssen Strategien und Verfahren sowie vertragliche Vereinbarungen für die Verwahrung festlegen, aufrechterhalten und umsetzen, um jederzeit sicherzustellen, dass
| a) | das Reservevermögen weder belastet noch als „Finanzsicherheit“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (39) verpfändet wird; |
| b) | das Reservevermögen gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels verwahrt wird; |
| c) | die Emittenten vermögenswertereferenzierter_Token umgehend Zugang zum Reservevermögen haben, um etwaige Rücktauschforderungen der Inhaber vermögenswertereferenzierter_Token bedienen zu können; |
| d) | Konzentrationen hinsichtlich der Verwahrstellen des Reservevermögens vermieden werden; |
| e) | das Risiko einer Konzentration des Reservevermögens vermieden wird. |
(2) Emittenten vermögenswertereferenzierter_Token, die in der Union zwei oder mehr vermögenswertereferenzierter_Token ausgeben, legen für jede Vermögenswertreserve eine eigene Strategie für deren Verwahrung fest. Verschiedene Emittenten vermögenswertereferenzierter_Token, die den gleichen vermögenswertereferenzierten Token ausgeben, legen nur eine Verwahrstrategie fest und erhalten diese aufrecht.
(3) Das Reservevermögen wird bis höchstens fünf Arbeitstage nach Emission des vermögenswertereferenzierten Token von einer oder mehreren der folgenden Stellen verwahrt:
| a) | einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Kryptowerte für Kunden verwahrt oder verwaltet, sofern es sich bei dem Reservevermögen um Kryptowerte handelt; |
| b) | einem Kreditinstitut bei allen Arten von Reservevermögen; |
| c) | einer Wertpapierfirma, die die Nebendienstleistung der Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt, wenn das Reservevermögen die Form von Finanzinstrumenten hat. |
(4) Die Emittenten vermögenswertereferenzierter_Token gehen bei der Auswahl, Bestellung und Überprüfung der gemäß Absatz 3 als Verwahrstelle für das Reservevermögen bestellten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstitute und Wertpapierfirmen mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor. Die Verwahrstelle muss eine vom Emittenten verschiedene juristische Person sein.
Die Emittenten vermögenswertereferenzierter_Token stellen sicher, dass die als Verwahrstelle für das Reservevermögen gemäß Absatz 3 bestellten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstitute und Wertpapierfirmen über die erforderliche Sachkenntnis und Marktreputation verfügen, um als Verwahrstelle für ein solches Reservevermögen zu fungieren, wobei die Rechnungslegungsverfahren, die Verfahren für die sichere Aufbewahrung und die internen Kontrollmechanismen dieser Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zu berücksichtigen sind. Durch die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Emittenten vermögenswertereferenzierter_Token und den Verwahrstellen wird sichergestellt, dass das verwahrte Reservevermögen gegen Forderungen der Gläubiger der Verwahrstellen geschützt ist.
(5) In den Strategien und Verfahren für die Verwahrung nach Absatz 1 werden die Auswahlkriterien für die Bestellung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen als Verwahrstellen für das Reservevermögen und das Verfahren zur Überprüfung einer solcher Bestellung festgelegt.
Die Emittenten vermögenswertereferenzierter_Token überprüfen regelmäßig die Bestellung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen als Verwahrstellen für das Reservevermögen. für die Zwecke dieser Bewertung bewerten die Emittenten vermögenswertereferenzierter_Token ihre Risikopositionen gegenüber solchen Verwahrstellen unter Berücksichtigung ihrer gesamten Beziehungen zu ihnen und überwachen fortlaufend die finanzielle Lage dieser Verwahrstellen.
(6) Die Verwahrstellen für das Reservevermögen gemäß Absatz 4 stellen sicher, dass die Verwahrung dieses Reservevermögens folgendermaßen erfolgt:
| a) | Kreditinstitute verwahren Geldbeträge auf einem Konto, das in den Büchern des Kreditinstituts eröffnet wurde; |
| b) | im Falle verwahrbarer Finanzinstrumente nehmen die Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen alle Finanzinstrumente, die auf einem in den Büchern der Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen eröffneten Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, sowie alle Finanzinstrumente, die physisch an diese Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen geliefert werden können, in Verwahrung; |
| c) | im Fall verwahrbarer Kryptowerte nehmen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Kryptowerte, die Teil des Reservevermögens sind, oder die Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten, gegebenenfalls in Form privater kryptografischer Schlüssel, in Verwahrung; |
| d) | im Fall anderer Vermögenswerte überprüfen die Kreditinstitute die Eigentumsverhältnisse der Emittenten der vermögenswertereferenzierten Token und führen Aufzeichnungen über das Reservevermögen, bei dem sie sich davon überzeugt haben, dass sein Eigentümer die Emittenten der vermögenswertereferenzierten Token sind. |
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a stellen die Kreditinstitute sicher, dass Geldbeträge in den Büchern der Kreditinstitute gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 16 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission (40) auf getrennten Konten verbucht werden. Dieses Konto wird für die Zwecke der Verwaltung des Reservevermögens jeden vermögenswertereferenzierten Token auf den Namen des Emittenten der vermögenswertereferenzierten Token eröffnet, sodass die verwahrten Geldbeträge eindeutig als Teil jeder Vermögenswertreserve identifiziert werden können.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b stellen die Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sicher, dass alle Finanzinstrumente, die auf einem in den Büchern des Kreditinstituts und Wertpapierfirmen eröffneten Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, in den Büchern der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 16 der Richtlinie 2006/73/EG auf getrennten Konten verbucht werden. Die Konten für Finanzinstrumente werden für die Zwecke der Verwaltung des Reservevermögens jedes vermögenswertereferenzierten Token auf den Namen der Emittenten der vermögenswertereferenzierten Token eröffnet, sodass die verwahrten Finanzinstrumente eindeutig als Teil jeder Vermögenswertreserve identifiziert werden können.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c öffnen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zur Verwaltung des Reservevermögens jedes vermögenswertereferenzierten Token ein Register der Risikopositionen auf den Namen der Emittenten der vermögenswertereferenzierten Token, sodass die verwahrten Kryptowerte eindeutig als Teil jeder Vermögenswertreserve identifiziert werden können
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d stützt sich die Bewertung, ob Emittenten vermögenswertereferenzierter_Token Eigentümer des Reservevermögens sind, auf Informationen oder Unterlagen, die die Emittenten der vermögenswertereferenzierten Token zur Verfügung stellen, und, soweit verfügbar, auf externe Nachweise.
(7) Die Bestellung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen als Verwahrstellen für das Reservevermögen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels wird durch den in Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten schriftlichen Vertrag belegt. In diesen vertraglichen Vereinbarungen wird unter anderem geregelt, welcher Informationsfluss als notwendig erachtet wird, damit die Emittenten vermögenswertereferenzierter_Token sowie die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kreditinstitute und die Wertpapierfirmen ihre Aufgaben als Verwahrstellen erfüllen können.
(8) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die gemäß Absatz 4 als Verwahrstellen bestellt werden, handeln ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse der Emittenten und der Inhaber der vermögenswertereferenzierten Token.
(9) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die gemäß Absatz 4 als Verwahrstellen bestellt werden, unterlassen im Umgang mit Emittenten vermögenswertereferenzierter_Token jede Tätigkeit, die zu Interessenkonflikten zwischen diesen Emittenten, den Inhabern der vermögenswertereferenzierten Token und ihnen selbst führen könnte, es sei denn, alle folgenden Bedingungen sind erfüllt:
| a) | Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen haben die Wahrnehmung ihrer Verwahraufgaben in funktionaler und hierarchischer Hinsicht von potenziell kollidierenden Aufgaben getrennt; |
| b) | die potenziellen Interessenkonflikte werden von den Emittenten der vermögenswertereferenzierten Token gemäß Artikel 32 ordnungsgemäß ermittelt, überwacht, geregelt und den Inhabern der vermögenswertereferenzierten Token offengelegt. |
(10) Im Falle des Verlusts eines nach Absatz 6 verwahrten Finanzinstruments oder Kryptowerts sorgen der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, das Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma, die das Finanzinstrument oder den Kryptowert verloren haben, unverzüglich für die Entschädigung oder Rückerstattung durch ein Finanzinstrument oder einen Kryptowert derselben Art oder des entsprechenden Wertes an den Emittenten des vermögenswertereferenzierten Token. Die betreffenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen müssen keine Entschädigung oder Rückerstattung leisten, wenn sie nachweisen können, dass der Verlust auf ein äußeres Ereignis zurückzuführen ist, das sich nach vernünftigem Ermessen ihrer Kontrolle entzieht und dessen Folgen trotz aller zumutbaren Anstrengungen nicht vermieden werden konnten.
Artikel 59
Zulassung
(1) Eine Person, darf in der Union Kryptowerte-Dienstleistungen nicht anbieten, sofern diese Person nicht
| a) | eine juristische Person oder ein anderes Unternehmen ist, die bzw. das gemäß Artikel 63 als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zugelassen wurde, oder |
| b) | ein Kreditinstitut, ein Zentralverwahrer, eine Wertpapierfirma, ein Marktteilnehmer, ein E-Geld-Institut, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder ein Verwalter_alternativer_Investmentfonds ist, dem bzw. der es gemäß Artikel 60 gestattet ist, Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen. |
(2) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die nach Artikel 63 zugelassen wurden, müssen einen Sitz in einem Mitgliedstaat haben, in dem sie zumindest einen Teil ihrer Krypto-Dienstleistungsgeschäfte ausführen. Sie müssen ihren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in der Union haben, und mindestens einer der Geschäftsführer muss in der Union ansässig sein.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a dürfen andere Unternehmen, bei denen es sich nicht um juristische Personen handelt, Kryptowerte-Dienstleistungen nur dann erbringen, wenn durch ihre Rechtsform ein Schutzniveau in Bezug auf die Interessen Dritter gewährleistet ist, das dem durch juristische Personen gewährten Schutzniveau gleichwertig ist, und wenn sie einer gleichwertigen, ihrer Rechtsform entsprechenden prudentiellen Aufsicht unterliegen.
(4) Nach Artikel 63 zugelassene Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen die Voraussetzungen für ihre Zulassung jederzeit erfüllen.
(5) Eine Person, die kein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ist, darf keinen Namen oder Firmennamen verwenden bzw. keine Marketingmitteilungen veröffentlichen oder keine sonstigen Prozesse anwenden, die nahelegen, dass sie ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ist, oder die in dieser Hinsicht Verwirrung stiften könnten.
(6) Die zuständigen Behörden, die Zulassungen nach Artikel 63 erteilen, stellen sicher, dass in diesen Zulassungen genau angegeben ist, welche Kryptowerte-Dienstleistungen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen dürfen.
(7) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen dürfen Kryptowerte-Dienstleistungen in der gesamten Union erbringen; dies kann entweder im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, einschließlich der Errichtung einer Zweigniederlassung, oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs geschehen. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte-Dienstleistungen grenzüberschreitend erbringen, brauchen im Hoheitsgebiet eines Aufnahmemitgliedstaats nicht physisch präsent zu sein.
(8) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ihre Zulassung um weitere Kryptowerte-Dienstleistungen auf die in Artikel 63 genannte Art und Weise erweitern wollen, beantragen bei den zuständigen Behörden, die ihnen die Erstzulassung erteilt haben, eine Erweiterung ihrer Zulassung und ergänzen und aktualisieren zu diesem Zweck die in Artikel 62 genannten Informationen. Der Antrag auf Erweiterung der Zulassung wird gemäß Artikel 63 bearbeitet.
Artikel 60
Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen durch bestimmte Finanzunternehmen
(1) Ein Kreditinstitut darf Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, wenn es der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats spätestens 40 Arbeitstage vor der erstmaligen Erbringung dieser Dienstleistungen die in Absatz 7 genannten Informationen übermittelt.
(2) Ein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (45) zugelassener Zentralverwahrer darf Kryptowerte für Kunden nur dann verwahren und verwalten, wenn er der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats spätestens 40 Arbeitstage vor der erstmaligen Erbringung dieser Dienstleistungen die in Absatz 7 genannten Informationen übermittelt.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gilt die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden als dem Angebot, der Führung oder dem Betrieb von Depotkonten in Bezug auf die in Abschnitt B Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannte Abwicklungsdienstleistung gleichwertig.
(3) Eine Wertpapierfirma darf in der Union Kryptowerte-Dienstleistungen, die den Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gleichwertig sind, für die sie nach der Richtlinie 2014/65/EU eigens zugelassen ist, erbringen, wenn sie der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats spätestens 40 Arbeitstage vor der erstmaligen Erbringung dieser Dienstleistungen die in Absatz 7 des vorliegenden Artikels angegebenen Informationen übermittelt.
Für die Zwecke dieses Absatzes
| a) | gelten die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden als den in Anhang I Abschnitt B Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU genannten verbundenen Dienstleistungen gleichwertig; |
| b) | gilt der Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte als dem in Anhang I Abschnitt A Nummern 8 und 9 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Betrieb eines multilateralen Handelssystems bzw. Betrieb eines organisierten Handelssystems gleichwertig; |
| c) | gilt der Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder andere Kryptowerte als dem in Anhang I Abschnitt A Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Handel für eigene Rechnung gleichwertig; |
| d) | gilt die Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden als der in Anhang I Abschnitt A Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden gleichwertig; |
| e) | gilt die Platzierung von Kryptowerten als der in Anhang I Abschnitt A Nummern 6 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Übernahme oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung bzw. Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung gleichwertig; |
| f) | gelten die Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden als der in Anhang I Abschnitt A Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Annahme und Übermittlung von Aufträgen über ein oder mehrere Finanzinstrumente gleichwertig; |
| g) | gilt die Beratung zu Kryptowerten als der in Anhang I Abschnitt A Nummer 5 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Anlageberatung gleichwertig; |
| h) | gilt die Portfolioverwaltung von Kryptowerten als der in Anhang I Abschnitt A Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Portfolioverwaltung gleichwertig. |
(4) Ein gemäß der Richtlinie 2009/110/EG zugelassenes E-Geld-Institut darf im Hinblick auf die von ihm ausgegebenen E-Geld-Token die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten im Namen von Kunden und Transferdienstleistungen für Kryptowerte im Namen von Kunden erbringen, wenn es der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats spätestens 40 Arbeitstage vor der erstmaligen Erbringung dieser Dienstleistungen die in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Informationen übermittelt.
(5) Eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder ein Verwalter_alternativer_Investmentfonds darf Kryptowerte-Dienstleistungen, die der individuellen Verwaltung einzelner Portfolios und den Nebendienstleistungen gleichwertig sind, für die sie bzw. er nach der Richtlinie 2009/65/EG bzw. der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen ist, erbringen, wenn sie bzw. er der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats spätestens 40 Arbeitstage vor der erstmaligen Erbringung dieser Dienstleistungen die in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Informationen übermittelt.
Für die Zwecke dieses Absatzes
| a) | gelten die Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden als der in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie 2011/61/EU genannten Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Finanzinstrumente gleichwertig; |
| b) | gilt die Beratung zu Kryptowerten als der in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2011/61/EU und in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2009/65/EG genannten Anlageberatung gleichwertig; |
| c) | gilt die Portfolioverwaltung von Kryptowerten als der in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG genannten Portfolioverwaltung gleichwertig. |
(6) Ein gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassener Marktbetreiber darf eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, wenn er der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats spätestens 40 Arbeitstage vor der erstmaligen Erbringung dieser Dienstleistung die in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Informationen übermittelt.
(7) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 6 müssen folgende Informationen übermittelt werden:
| a) | Ein Geschäftsplan, aus dem hervorgeht, welche Arten von Kryptowerte-Dienstleistungen der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, einschließlich Ort und Art der Vermarktung dieser Dienstleistungen; |
| b) | eine Beschreibung
|
| c) | die technische Dokumentation der IKT-Systeme und der Sicherheitsvorkehrungen und deren nicht fachsprachliche Beschreibung; |
| d) | eine Beschreibung des Verfahrens für die Trennung von Kryptowerten und Geldbeträgen der Kunden; |
| e) | eine Beschreibung der Verwahrungs- und Verwaltungsgrundsätze sofern beabsichtigt ist, Kryptowerte für Kunden zu verwahren und zu verwalten; |
| f) | eine Beschreibung der Betriebsvorschriften der Handelsplattform und der Verfahren und des Systems zur Aufdeckung von Marktmissbrauch sofern beabsichtigt ist, eine Handelsplattform für Kryptowerte zu betreiben; |
| g) | eine Beschreibung der nichtdiskriminierenden Geschäftspolitik hinsichtlich der Beziehung zu den Kunden sowie eine Beschreibung der Methode für die Festlegung des Kurses der Kryptowerte, die für einen Tausch gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte angeboten werden, sofern beabsichtigt ist, Kryptowerte gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte zu tauschen; |
| h) | eine Beschreibung der Grundsätze der Auftragsausführung, sofern beabsichtigt ist, Aufträge über Kryptowerte für Kunden auszuführen; |
| i) | Belege dafür, dass die natürlichen Personen, die im Namen des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen Beratungsdienste leisten oder Portfolioverwaltung erbringen, über die erforderlichen Kenntnisse und die erforderliche Fachkompetenz verfügen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen, sofern beabsichtigt ist, Beratungsdienste zu Kryptowerten zu leisten oder Portfolioverwaltung von Kryptowerten zu erbringen; |
| j) | ob sich die Kryptowerte-Dienstleistung auf vermögenswertereferenzierte Token, E-Geld-Token oder andere Kryptowerte bezieht. |
| k) | Informationen zur Art und Weise der Ausführung dieser Transferdienstleistungen, sofern beabsichtigt ist, Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden auszuführen; |
(8) Eine zuständige_Behörde, bei der eine in den Absätzen 1 bis 6 genannte Mitteilung eingeht, prüft innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang dieser Mitteilung, ob alle erforderlichen Informationen bereitgestellt wurden. Gelangt die zuständige_Behörde zu dem Schluss, dass eine Mitteilung nicht vollständig ist, so teilt sie dies dem mitteilenden Rechtsträger sofort mit und legt eine Frist fest, bis zu deren Ablauf der Rechtsträger die fehlenden Informationen bereitstellen muss.
Die Frist für die Bereitstellung der fehlenden Informationen darf 20 Arbeitstage ab dem Tag der Anforderung nicht überschreiten. Bis zum Ablauf dieser Frist werden die jeweiligen in den Absätzen 1 bis 6 festgelegten Zeiträume ausgesetzt. Die Anforderung weiterer Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, führt jedoch nicht zu einer Aussetzung des in den Absätzen 1 bis 6 festgelegten Zeiträume.
Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen darf die Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistungen nicht beginnen, solange die Mitteilung unvollständig ist.
(9) Die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Rechtsträger sind nicht verpflichtet, in Absatz 7 genannte Informationen, die sie der zuständigen Behörde bereits übermittelt haben, erneut zu übermitteln, sofern diese Informationen identisch sind. Bei der Übermittlung der in Absatz 7 genannten Informationen müssen die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Rechtsträger ausdrücklich darauf hinweisen, dass alle bereits übermittelten Informationen noch aktuell sind.
(10) Erbringen die in den Absätzen 1 bis 6 des vorliegenden Artikels genannten Rechtsträger Kryptowerte-Dienstleistungen, so finden die Artikel 62, 63, 64, 67, 83 und 84 auf sie keine Anwendung.
(11) Das Recht zur Erbringung der in den Absätzen 1 bis 6 genannten Kryptowerte-Dienstleistungen erlischt mit dem Entzug der einschlägigen Zulassung, die es dem betreffenden Rechtsträger ermöglicht hat, die Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen, ohne eine Zulassung gemäß Artikel 59 beantragen zu müssen.
(12) Die zuständigen Behörden teilen der ESMA die in Artikel 109 Absatz 5 genannten Informationen Kryptowerte-Dienstleistungen mit, nachdem sie die Vollständigkeit der in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Informationen überprüft haben.
Die ESMA stellt diese Informationen ab dem Startdatum der beabsichtigten Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen in dem in Artikel 109 genannten Register zur Verfügung.
(13) Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in Absatz 7 genannten Informationen zu präzisieren.
Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
(14) Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für die Mitteilung gemäß Absatz 7 aus.
Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 63
Prüfung des Zulassungsantrags und Erteilung oder Verweigerung der Zulassung
(1) Die zuständigen Behörden bestätigen dem antragstellenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen den Eingang des Antrags nach Artikel 62 Absatz 1 umgehend, in jedem Fall aber innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich.
(2) Die zuständigen Behörden prüfen innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang eines Antrags gemäß Artikel 62 Absatz 1, ob er vollständig ist, und überprüfen zu diesem Zweck, ob die in Artikel 62 Absatz 2 aufgeführten Informationen übermittelt wurden.
Ist der Antrag unvollständig, so setzen die zuständigen Behörden dem antragstellenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eine Frist, bis zu deren Ablauf er sämtliche fehlenden Informationen vorlegen muss.
(3) Die zuständigen Behörden können die Bearbeitung von Anträgen ablehnen, wenn ein Antrag nach Ablauf der von ihnen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 gesetzten Frist weiterhin unvollständig ist.
(4) Sobald ein Antrag vollständig ist, teilen die zuständigen Behörden dies dem antragstellenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen umgehend mit.
(5) Vor Erteilung oder Verweigerung der Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen konsultieren die zuständigen Behörden die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, wenn der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in einem der folgenden Verhältnisse zu einem Kreditinstitut, einer Wertpapierfirma, einem Marktbetreiber, einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, einem Verwalter_alternativer_Investmentfonds, einem Zahlungsinstitut, einem Versicherungsunternehmen, einem E-Geld-Instituts oder einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung mit Zulassung in diesem anderen Mitgliedstaat steht:
| a) | er ist ein Tochterunternehmen; |
| b) | er ist ein Tochterunternehmen dieses Rechtsträgers oder |
| c) | er wird durch die gleichen natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wie diese Rechtsträger. |
(6) Vor der Erteilung oder Verweigerung der Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
| a) | können die zuständigen Behörden die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden und die Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen konsultieren, um überprüfen zu lassen, ob gegen den antragstellenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen keine Ermittlungen wegen Handlungen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung eingeleitet wurden; |
| b) | müssen die zuständigen Behörden sicherstellen, dass der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der in gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 ermittelten Drittländern mit hohem Risiko Niederlassungen betreibt oder sich auf dort niedergelassene Dritte stützt, die Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung von Artikel 26 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 3 und Artikel 45 Absatz 5 der genannten Richtlinie einhält; |
| c) | müssen die zuständigen Behörden sicherstellen, dass der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zur Einhaltung etwaiger Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung von Artikel 18a Absätze 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 geeignete Verfahren eingeführt hat. |
(7) Bestehen zwischen dem antragstellenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge_Verbindungen, so erteilen die zuständigen Behörden die Zulassung nur dann, wenn diese Verbindungen sie nicht an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen hindern.
(8) Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung, wenn sie bei der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen durch die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittlands, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterliegen, zu denen der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen enge_Verbindungen hat, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden.
(9) Die zuständigen Behörden prüfen innerhalb von 40 Arbeitstagen nach dem Tag des Eingangs eines vollständigen Antrags, ob der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Anforderungen dieses Titels erfüllt, und erlassen eine umfassend begründete Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen. Die zuständigen Behörden teilen dem Antragsteller ihre Entscheidung innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Tag der genannten Entscheidung mit. Bei dieser Prüfung ist zu berücksichtigen, welcher Art, wie umfangreich und wie komplex die Kryptowerte-Dienstleistungen, die der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, sind.
(10) Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, wenn objektive und nachweisbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
| a) | das Leitungsorgan des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen eine Gefahr für die wirksame, solide und umsichtige Führung und Fortführung des Geschäftsbetriebs und die angemessene Berücksichtigung der Interessen seiner Kunden und die Integrität des Marktes darstellen kann oder den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen einem schwerwiegenden Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung aussetzt; |
| b) | die Mitglieder des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen die in Artikel 68 Absatz 1 festgelegten Kriterien nicht erfüllen; |
| c) | die Anteilseigner oder Gesellschafter, die direkt oder indirekt qualifizierte_Beteiligungen an dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen halten, die in Artikel 68 Absatz 2 festgelegten Kriterien des ausreichend guten Leumunds nicht erfüllen; |
| d) | der antragstellende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eine der Anforderungen dieses Titels nicht erfüllt oder wahrscheinlich nicht erfüllt. |
(11) Die ESMA und die EBA geben gemeinsam Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 beziehungsweise Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, für die Beurteilung der Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen und der Anteilseigner oder Gesellschafter, die direkt oder indirekt qualifizierte_Beteiligungen an dem jeweiligen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen halten, heraus.
Die ESMA und die EBA geben die in Unterabsatz 1 genannten Leitlinien bis zum 30. Juni 2024 heraus.
(12) Die zuständigen Behörden können bis spätestens am 20. Arbeitstag der in Absatz 9 genannten Prüfungsfrist weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Solche Ersuchen werden dem antragstellenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen schriftlich übermittelt.
Die Prüfungsfrist gemäß Absatz 9 wird für den Zeitraum zwischen dem Tag der Anforderung der fehlenden Informationen durch die zuständigen Behörden und dem Eingang einer diesbezüglichen Antwort des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen ausgesetzt. Die Aussetzung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Die Anforderung weiterer Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, führt jedoch nicht zu einer Aussetzung der Prüfungsfrist gemäß Absatz 9.
(13) Die zuständigen Behörden teilen der ESMA innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erteilung der Zulassung die in Artikel 109 Absatz 5 genannten Informationen mit. Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA auch über alle verweigerten Zulassungen. Die ESMA stellt die in Artikel 109 Absatz 5 aufgeführten Informationen ab dem Startdatum der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen in dem dort genannten Register zur Verfügung.
Artikel 149
Inkrafttreten und Anwendung
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt ab 30. Dezember 2024.
(3) Abweichend von Absatz 2 gelten die Titel III und IV ab 30. Juni 2024.
(4) Abweichend von Absatz 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten Artikel 2 Absatz 5, Artikel 3 Absatz 2 Artikel 6 Absätze 11 und 12, Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 17 Absatz 8, Artikel 18 Absätze 6 und 7, Artikel 19 Absätze 10 und 11, Artikel 21 Absatz 3, Artikel 22 Absätze 6 und 7, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 34 Absatz 13, Artikel 35 Absatz 6, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 5, Artikel 42 Absatz 4, Artikel 43 Absatz 11, Artikel 45 Absätze 7 und 8, Artikel 46 Absatz 6, Artikel 47 Absatz 5, Artikel 51 Absätze 10 und 15, Artikel 60 Absätze 13 und 14, Artikel 61 Absatz 3, Artikel 62 Absätze 5 und 6, Artikel 63 Absatz 11, Artikel 66 Absatz 6, Artikel 68 Absatz 10, Artikel 71 Absatz 5, Artikel 72 Absatz 5, Artikel 76 Absatz 16, Artikel 81 Absatz 15, Artikel 82 Absatz 2, Artikel 84 Absatz 4, Artikel 88 Absatz 4, Artikel 92 Absätze 2 und 3, Artikel 95 Absätze 10 und 11, Artikel 96 Absatz 3, Artikel 97 Absatz 1, Artikel 103 Absatz 8, Artikel 104 Absatz 8, Artikel 105 Absatz 7, Artikel 107 Absätze 3 und 4, Artikel 109 Absatz 8 und Artikel 119 Absatz 8, Artikel 134 Absatz 10, Artikel 137 Absatz 3 und Artikel 139 gelten ab dem 29. Juni 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 31. Mai 2023.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. KULLGREN
(1) ABl. C 152 vom 29.4.2021, S. 1.
(2) ABl. C 155 vom 30.4.2021, S. 31.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. April 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Mai 2023.
(4) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(7) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).
(8) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
(9) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).
(10) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
(11) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
(12) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
(13) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(14) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).
(15) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).
(16) Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16).
(17) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(18) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
(19) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
(20) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
(21) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).
(22) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(23) Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).
(24) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(25) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(26) ABl. C 337 vom 23.8.2021, S. 4.
(27) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
(28) Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).
(29) Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1).
(30) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).
(31) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).
(32) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).
(33) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
(34) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter_alternativer_Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
(35) Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22).
(36) Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).
(37) Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Betriebsstabilität digitaler Systeme im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1).
(38) Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8).
(39) Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43).
(40) Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26).
(41) Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).
(42) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(43) Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1).
(44) Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1).
(45) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).
(46) Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).
(47) Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64).
ANHANG I
IM WHITEPAPER FÜR ANDERE KRYPTOWERTE ALS VERMÖGENSWERTEREFERENZIERTE TOKEN ODER E-GELD-TOKEN OFFENZULEGENDE ANGABEN
Teil A: Informationen über den Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt
| 1. | Name, |
| 2. | Rechtsform, |
| 3. | Eingetragene Anschrift und Sitz, falls abweichend, |
| 4. | Tag der Registrierung, |
| 5. | Unternehmenskennung oder eine andere nach geltendem nationalem Recht erforderliche Kennung, |
| 6. | eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme und eine E-Mail-Adresse des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, sowie die Anzahl der Tage, innerhalb deren ein Anleger, der den Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, über diese Telefonnummer oder E-Mail-Adresse kontaktiert, eine Antwort erhält, |
| 7. | gegebenenfalls Name des Mutterunternehmens, |
| 8. | Name, Geschäftsanschrift und Funktion der Mitglieder des Leitungsorgans des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, |
| 9. | geschäftliche oder gewerbliche Tätigkeit des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, und gegebenenfalls des Mutterunternehmens, |
| 10. | Finanzlage des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, in den vergangenen drei Jahren oder, falls der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, noch keine drei Jahre niedergelassen ist, seine bzw. ihre Finanzlage seit dem Zeitpunkt seiner bzw. ihrer Registrierung. Die Finanzlage wird auf der Grundlage eines redlichen Berichts über den Geschäftsverlauf und das Geschäftsergebnis des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, und seine bzw. ihrer Lage für jedes Jahr und jeden Übergangszeitraum, für den historische Finanzinformationen benötigt werden, einschließlich der Gründe für wesentliche Änderungen, bewertet. Der Bericht besteht aus einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist. |
Teil B: Informationen über den Emittenten, wenn es sich hierbei nicht um den Anbieter oder die Person handelt, die die Zulassung zum Handel beantragt
| 1. | Name, |
| 2. | Rechtsform, |
| 3. | Eingetragene Anschrift und Sitz, falls abweichend, |
| 4. | Tag der Registrierung, |
| 5. | Unternehmenskennung oder eine andere nach dem geltenden nationalen Recht erforderliche Kennung, |
| 6. | gegebenenfalls Name des Mutterunternehmens, |
| 7. | Name, Geschäftsanschrift und Funktion der Mitglieder des Leitungsorgans des Emittenten, |
| 8. | geschäftliche oder gewerbliche Tätigkeit des Emittenten und gegebenenfalls des Mutterunternehmens. |
Teil C: Informationen über den Betreiber der Handelsplattform in den Fällen, in denen er das Kryptowerte-Whitepaper erstellt
| 1. | Name, |
| 2. | Rechtsform, |
| 3. | eingetragene Anschrift und Sitz, falls abweichend, |
| 4. | Tag der Registrierung, |
| 5. | Unternehmenskennung oder eine andere nach dem geltenden nationalen Recht erforderliche Kennung, |
| 6. | gegebenenfalls Name des Mutterunternehmens, |
| 7. | Grund, warum dieser Betreiber das Kryptowerte-Whitepaper erstellt hat, |
| 8. | Name, Geschäftsanschrift und Funktion der Mitglieder des Leitungsorgans des Betreibers, |
| 9. | geschäftliche oder gewerbliche Tätigkeit des Betreibers und gegebenenfalls des Mutterunternehmens. |
Teil D: Informationen über das Kryptowert-Projekt
| 1. | Name des Kryptowert-Projekts und der Kryptowerte, falls abweichend vom Namen des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, und Kürzel oder Ticker-Handler, |
| 2. | kurze Beschreibung des Kryptowert-Projekts, |
| 3. | genaue Angaben zu allen natürlichen oder juristischen Personen (einschließlich Geschäftsanschrift oder Sitz des Unternehmens), die an der Durchführung des Kryptowert-Projekts beteiligt sind, wie Berater, Entwickler und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, |
| 4. | wenn das Kryptowert-Projekt Utility-Token betrifft: Hauptmerkmale der Waren oder Dienstleistungen, die entwickelt werden sollen, |
| 5. | Angaben zum Kryptowert-Projekt, insbesondere die bisherigen und künftigen Projekt-Etappen, und gegebenenfalls zu den bereits zugewiesenen Ressourcen für das Projekt, |
| 6. | gegebenenfalls die geplante Verwendung der Mittel oder anderer entgegengenommener Kryptowerte. |
Teil E: Informationen über das öffentliche Angebot von Kryptowerten oder deren Zulassung zum Handel
| 1. | Angabe, ob das Kryptowerte-Whitepaper ein öffentliches_Angebot von Kryptowerten oder deren Zulassung zum Handel betrifft, |
| 2. | Gründe für das öffentliche Angebot oder den Antrag auf Zulassung zum Handel, |
| 3. | gegebenenfalls der Betrag, der mit dem öffentlichen Angebot in Form von Geldbeträgen oder anderen Kryptowerten beschafft werden soll, gegebenenfalls einschließlich etwaiger Mindest- und Höchstziele für die Zeichnung, die für das öffentliche Angebot von Kryptowerten festgelegt wurden, und der Hinweis, ob Überzeichnungen akzeptiert werden und wie sie zugewiesen werden, |
| 4. | Ausgabepreis des öffentlich angebotenen Kryptowerts (in einer amtlichen Währung oder anderen Kryptowerten), etwaige geltende Zeichnungsgebühren oder die Methode, nach der der Angebotspreis bestimmt wird, |
| 5. | gegebenenfalls Gesamtzahl der Kryptowerte, die öffentlich angeboten oder zum Handel zugelassen werden sollen, |
| 6. | Angabe der potenziellen Inhaber, auf die das öffentliche Angebot von Kryptowerten oder die Zulassung dieser Kryptowerte zum Handel ausgerichtet ist, einschließlich etwaiger Beschränkungen bezüglich der Art der Inhaber der betreffenden Kryptowerte, |
| 7. | ausdrücklicher Hinweis, dass Käufer, die sich an dem öffentlichen Angebot von Kryptowerten beteiligen, eine Rückerstattung erhalten können, wenn das Mindestziel für die Zeichnung am Ende der Zeichnungsfrist nicht erreicht ist, wenn sie ihr in Artikel 13 vorgesehenes Widerrufsrecht ausüben oder wenn das Angebot annulliert wird, sowie eine ausführliche Beschreibung des Rückerstattungsmechanismus, einschließlich des voraussichtlichen Zeitplans, bis wann diese Erstattungen abgeschlossen sein werden, |
| 8. | Informationen über die verschiedenen Phasen des Angebots von Kryptowerten, einschließlich Informationen über Kaufpreisnachlässe für Frühkäufe von Kryptowerten („Pre-Public-Verkäufe“); falls Kaufpreisnachlässe für bestimmte Käufer gewährt werden, eine Erklärung, warum die Kaufpreise unterschiedlich sein können, sowie eine Beschreibung der Folgen für die anderen Anleger, |
| 9. | bei befristeten Angeboten: Zeichnungsfrist für das öffentliche Angebot, |
| 10. | Vorkehrungen für die sichere Aufbewahrung der Geldbeträge oder anderen Kryptowerte im Sinne von Artikel 10 während des befristeten öffentlichen Angebots oder während der Widerrufsfrist, |
| 11. | mögliche Zahlungsmethoden für den Kauf der angebotenen Kryptowerte und Methoden der Übermittlung des Werts an die Käufer, wenn sie rückerstattungsberechtigt sind, |
| 12. | im Fall von öffentlichen Angeboten: Informationen über das Widerrufsrecht nach Artikel 13, |
| 13. | Informationen darüber, wie und wann die erworbenen Kryptowerte den Inhabern übertragen werden, |
| 14. | Informationen über die technischen Anforderungen, die der Käufer erfüllen muss, um die Kryptowerte zu halten, |
| 15. | gegebenenfalls Name des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, der mit der Platzierung der Kryptowerte beauftragt wurde, und Art der Platzierung (mit oder ohne feste Übernahmeverpflichtung), |
| 16. | gegebenenfalls der Name der Handelsplattform für Kryptowerte, auf der die Zulassung zum Handel beantragt wird, und Informationen darüber, wie Anleger auf diese Handelsplattformen zugreifen können, sowie über die damit verbundenen Kosten, |
| 17. | Ausgaben im Zusammenhang mit dem öffentlichen Angebot von Kryptowerten, |
| 18. | potenzielle Interessenkonflikte der Personen, die an dem öffentlichen Angebot oder der Zulassung zum Handel beteiligt sind, die sich aus dem Angebot oder der Zulassung zum Handel ergeben, |
| 19. | für das öffentliche Angebot von Kryptowerten geltendes Recht, einschließlich des zuständigen Gerichts. |
Teil F: Informationen über die Kryptowerte
| 1. | Art des Kryptowerts, der öffentlich angeboten werden soll oder dessen Zulassung zum Handel beantragt wird, |
| 2. | Beschreibung der Merkmale, einschließlich der Daten, die für die Einstufung des Kryptowerte-Whitepaper im Register gemäß Artikel 109 nach Maßgabe von dessen Absatz 8 notwendig sind, und Funktionen der Kryptowerte, die angeboten oder zum Handel zugelassen werden, einschließlich Angaben dazu, wann die Funktionen wirksam werden sollen. |
Teil G: Informationen über die mit den Kryptowerten verbundenen Rechte und Pflichten
| 1. | Beschreibung der Rechte und (etwaigen) Pflichten des Käufers und des Verfahrens und der Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte, |
| 2. | Beschreibung der Bedingungen, unter denen die Rechte und Pflichten geändert werden können, |
| 3. | gegebenenfalls Angaben zu künftigen öffentlichen Angeboten des Kryptowerte- Emittenten und zur Anzahl der vom Emittenten selbst behaltenen Kryptowerte, |
| 4. | wenn das Angebot von Kryptowerten oder deren Zulassung zum Handel Utility-Token betrifft: Angaben zur Qualität und Quantität der Waren oder Dienstleistungen, zu denen die Utility-Token Zugang bieten, |
| 5. | wenn das öffentliche Angebot von Kryptowerten oder die Zulassung zum Handel Utility-Token betrifft: Informationen darüber, wie die Utility-Token für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen eingelöst werden können, |
| 6. | wenn keine Zulassung zum Handel beantragt wird: Informationen darüber, wie und wo die Kryptowerte im Anschluss an das öffentliche Angebot gekauft oder verkauft werden können, |
| 7. | Beschränkungen der Übertragbarkeit der angebotenen oder zum Handel zugelassenen Kryptowerte, |
| 8. | bei Kryptowerten mit Protokollen für die Erhöhung oder Verringerung des Angebots in Reaktion auf Nachfrageveränderungen: Beschreibung der Funktionsweise dieser Protokolle, |
| 9. | gegebenenfalls eine Beschreibung der Sicherungssysteme zum Schutz des Werts der Kryptowerte und der Entschädigungssysteme, |
| 10. | für die Kryptowerte geltendes Recht, einschließlich des zuständigen Gerichts. |
Teil H: Informationen über die zugrunde liegende Technologie
| 1. | Informationen über die eingesetzte Technologie, einschließlich Distributed-Ledger-Technologie, Protokollen und verwendeter technischer Standards, |
| 2. | Konsensmechanismus, sofern anwendbar, |
| 3. | Anreizmechanismen zur Absicherung von Transaktionen und gegebenenfalls geltende Gebühren, |
| 4. | wenn die Kryptowerte in einem Distributed-Ledger ausgegeben, übertragen und gespeichert werden, der vom Emittenten, vom Anbieter oder von einem in ihrem Namen handelnden Dritten betrieben wird: ausführliche Beschreibung der Funktionsweise dieses Distributed-Ledger, |
| 5. | Angaben zum Ergebnis der Prüfung der eingesetzten Technologie (falls eine derartige Prüfung durchgeführt wurde). |
Teil I: Informationen über die Risiken
| 1. | Beschreibung der mit dem öffentlichen Angebot von Kryptowerten oder deren Zulassung zum Handel verbundenen Risiken |
| 2. | Beschreibung der von dem Emittenten ausgehenden Risiken, wenn es sich hierbei nicht um den Anbieter oder die Person handelt, die die Zulassung zum Handel beantragt, |
| 3. | Beschreibung der mit den Kryptowerten verbundenen Risiken, |
| 4. | Beschreibung der mit der Projektdurchführung verbundenen Risiken, |
| 5. | Beschreibung der mit der eingesetzten Technologie verbundenen Risiken sowie (gegebenenfalls) Maßnahmen zur Risikominderung. |
ANHANG II
IM KRYPTOWERTE-WHITEPAPER FÜR EINEN VERMÖGENSWERTEREFERENZIERTEN TOKEN OFFENZULEGENDE ANGABEN
Teil A: Informationen über den Emittenten des vermögenswertereferenzierten Token
| 1. | Name, |
| 2. | Rechtsform, |
| 3. | eingetragene Anschrift und Sitz, falls abweichend, |
| 4. | Tag der Registrierung, |
| 5. | Unternehmenskennung oder eine andere nach dem geltenden nationalen Recht erforderliche Kennung, |
| 6. | gegebenenfalls Identität des Mutterunternehmens, |
| 7. | Name, Geschäftsanschrift und Funktion der Mitglieder des Leitungsorgans des Emittenten, |
| 8. | geschäftliche oder gewerbliche Tätigkeit des Emittenten und gegebenenfalls des Mutterunternehmens, |
| 9. | Finanzlage des Emittenten in den vergangenen drei Jahren oder, falls der Emittent noch keine drei Jahre niedergelassen ist, seine Finanzlage seit dem Zeitpunkt seiner Registrierung. Die Finanzlage wird auf der Grundlage eines redlichen Berichts über den Geschäftsverlauf und das Geschäftsergebnis des Emittenten und seine Lage für jedes Jahr und jeden Übergangszeitraum, für den historische Finanzinformationen benötigt werden, einschließlich der Gründe für wesentliche Änderungen, bewertet. Der Bericht besteht aus einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und seiner Lage, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist. |
| 10. | ausführliche Beschreibung der Regelungen des Emittenten zur Unternehmensführung, |
| 11. | außer bei Emittenten vermögenswertereferenzierter_Token, die nach Artikel 17 von der Zulassungspflicht befreit sind: genaue Angaben zur Zulassung als Emittent eines vermögenswertereferenzierten Token und Name der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat; bei Kreditinstituten: Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, |
| 12. | falls der Emittent des vermögenswertereferenzierten Token auch andere Kryptowerte ausgibt oder auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Kryptowerten ausübt, sollte dies eindeutig angegeben werden; der Emittent sollte auch angeben, ob zwischen dem Emittenten und dem Unternehmen, das die Distributed-Ledger-Technologie betreibt, die für die Ausgabe des Kryptowerts verwendet wird, eine Verbindung besteht, auch wenn die Protokolle von einer Person verwaltet oder kontrolliert werden, die eng mit den an dem Projekt beteiligten Akteuren verbunden ist. |
Teil B: Informationen über den vermögenswertereferenzierten Token
| 1. | Name und Kürzel oder Ticker-Handler des vermögenswertereferenzierten Token, |
| 2. | Beschreibung der Merkmale des vermögenswertreferenzierten Token, einschließlich der Daten, die für die Einstufung des Kryptowerte-Whitepaper im Register gemäß Artikel 109 nach Maßgabe von dessen Absatz 8 notwendig sind, |
| 3. | genaue Angaben zu allen natürlichen oder juristischen Personen (einschließlich Geschäftsanschrift oder Sitz des Unternehmens), die an der Operationalisierung des vermögenswertereferenzierten Token beteiligt sind, wie Berater, Entwickler und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, |
| 4. | Beschreibung der Rolle, der Zuständigkeiten und der Rechenschaftspflicht etwaiger Drittunternehmen nach Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe h, |
| 5. | Angaben zu den Plänen für die vermögenswertereferenzierten Token, einschließlich einer Beschreibung der bisherigen und künftigen Etappen und gegebenenfalls der bereits zugewiesenen Ressourcen. |
Teil C: Informationen über das öffentliche Angebot des vermögenswertereferenzierten Token oder dessen Zulassung zum Handel
| 1. | Angabe, ob das Kryptowerte-Whitepaper ein öffentliches_Angebot des vermögenswertereferenzierten Token oder seine Zulassung zum Handel betrifft, |
| 2. | gegebenenfalls der Betrag, der mit dem öffentlichen Angebot des vermögenswertereferenzierten Token in Form von Geldbeträgen oder anderen Kryptowerten beschafft werden soll, gegebenenfalls einschließlich etwaiger Mindest- und Höchstziele für die Zeichnung, die für das öffentliche Angebot des vermögenswertereferenzierten Token festgelegt wurden, und die Angabe, ob Überzeichnungen akzeptiert werden und wie sie zugewiesen werden, |
| 3. | gegebenenfalls Gesamtzahl der Anteile des vermögenswertereferenzierten Token, die angeboten oder zum Handel zugelassen werden sollen, |
| 4. | Angabe der potenziellen Inhaber, auf die das öffentliche Angebot des vermögenswertereferenzierten Token oder die Zulassung dieses vermögenswertereferenzierten Token zum Handel ausgerichtet ist, einschließlich etwaiger Beschränkungen bezüglich der Art der Inhaber des betreffenden vermögenswertereferenzierten Token, |
| 5. | ausdrücklicher Hinweis, dass Käufer, die sich an dem öffentlichen Angebot des vermögenswertereferenzierten Token beteiligen, rückerstattungsberechtigt sind, wenn das Mindestziel für die Zeichnung am Ende der Zeichnungsfrist nicht erreicht ist, einschließlich des voraussichtlichen Zeitplans, bis wann diese Erstattungen abgeschlossen sein werden; die Folgen der Überschreitung des Höchstziels für die Zeichnung sollten deutlich gemacht werden, |
| 6. | Informationen über die verschiedenen Phasen des öffentlichen Angebots des vermögenswertereferenzierten Token, einschließlich Informationen über Kaufpreisnachlässe für Frühkäufe des vermögenswertereferenzierten Token („Pre-Public-Verkäufe“) und, im Falle eines Kaufpreisnachlasses für einige Frühkäufe, eine Erklärung, warum die Kaufpreise unterschiedlich sein können, sowie eine Beschreibung der Folgen für die die anderen Anleger, |
| 7. | bei befristeten Angeboten: Zeichnungsfrist für das öffentliche Angebot, |
| 8. | Zahlungsmethoden für den Kauf und den Rücktausch des angebotenen vermögenswertereferenzierten Token, |
| 9. | Informationen darüber, wie und wann der erworbene vermögenswertereferenzierte Token den Inhabern übertragen werden, |
| 10. | Informationen über die technischen Anforderungen, die der Käufer erfüllen muss, um die vermögenswertereferenzierten Token zu halten, |
| 11. | gegebenenfalls Name des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, der mit der Platzierung des vermögenswertereferenzierten Token beauftragt wurde, und Art der Platzierung (mit oder ohne feste Übernahmeverpflichtung), |
| 12. | gegebenenfalls Name der Handelsplattform für Kryptowerte, auf der die Zulassung zum Handel beantragt wird, und Informationen darüber, wie Anleger auf diese Handelsplattformen zugreifen können, sowie über die damit verbundenen Kosten, |
| 13. | Ausgaben im Zusammenhang mit dem öffentlichen Angebot des vermögenswertereferenzierten Token, |
| 14. | potenzielle Interessenkonflikte der Personen, die an dem öffentlichen Angebot oder der Zulassung zum Handel beteiligt sind, die sich aus dem Angebot oder der Zulassung zum Handel ergeben, |
| 15. | für das öffentliche Angebot des vermögenswertereferenzierten Token geltendes Recht, einschließlich des zuständigen Gerichts. |
Teil D: Informationen über die mit dem vermögenswertereferenzierten Token verbundenen Rechte und Pflichten
| 1. | Beschreibung der Merkmale und Funktionen des vermögenswertereferenzierten Token, der angeboten oder zum Handel zugelassen wird, einschließlich Angaben dazu, wann die Funktionen wirksam werden sollen, |
| 2. | Beschreibung der Rechte und (etwaigen) Pflichten des Käufers und des Verfahrens und der Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte, |
| 3. | Beschreibung der Bedingungen, unter denen die Rechte und Pflichten geändert werden können, |
| 4. | gegebenenfalls Angaben zu künftigen öffentlichen Angeboten des vermögenswertereferenzierter_Token durch den Emittenten und zur Anzahl der vom Emittenten selbst behaltenen Anteile des vermögenswertereferenzierten Token, |
| 5. | wenn keine Zulassung zum Handel beantragt wird: Informationen darüber, wie und wo der vermögenswertereferenzierte Token im Anschluss an das öffentliche Angebot gekauft oder verkauft werden können, |
| 6. | etwaige Beschränkungen der Übertragbarkeit des angebotenen oder zum Handel zugelassenen vermögenswertereferenzierten Token, |
| 7. | wenn der vermögenswertereferenzierte Token Protokolle für die Erhöhung oder Verringerung seines Angebots in Reaktion auf Nachfrageveränderungen hat: Beschreibung der Funktionsweise dieser Protokolle, |
| 8. | gegebenenfalls eine Beschreibung der Sicherungssysteme zum Schutz des Werts des vermögenswertereferenzierten Token und der Entschädigungssysteme, |
| 9. | Informationen über die Art und Durchsetzbarkeit der Rechte, einschließlich der dauerhaften Rücktauschrechte und etwaiger Forderungen, die Inhaber und jede juristische oder natürliche Person im Sinne von Artikel 39 Absatz 2 gegen den Emittenten haben können, einschließlich Informationen darüber, wie diese Rechte im Falle von Insolvenzverfahren behandelt werden, Informationen darüber, ob verschiedenen Inhabern unterschiedliche Rechte zugestanden werden, sowie die nichtdiskriminierenden Gründe für eine solche unterschiedliche Behandlung, |
| 10. | detaillierte Beschreibung des Anspruchs, den der vermögenswertereferenzierte Token für die Inhaber darstellt, was Folgendes umfasst:
|
| 11. | gegebenenfalls Angaben zu den Vorkehrungen, die der Emittent getroffen hat, um die Liquidität des vermögenswertereferenzierten Token zu gewährleisten, einschließlich Namen der Rechtsträger, die mit der Gewährleistung der Liquidität beauftragt wurden, |
| 12. | Kontaktangaben für die Einreichung von Beschwerden und Beschreibung des Beschwerdeverfahrens und etwaiger Streitbeilegungsmechanismen oder Rechtsbehelfsverfahren, die der Emittent des vermögenswertereferenzierten Token eingerichtet hat, |
| 13. | Beschreibung der Rechte der Inhaber, wenn der Emittent nicht in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen, auch bei Insolvenz, |
| 14. | Beschreibung der Rechte im Zusammenhang mit der Durchführung des Sanierungsplans, |
| 15. | Beschreibung der Rechte im Zusammenhang mit der Durchführung des Rücktauschplans, |
| 16. | detaillierte Informationen darüber, wie die vermögenswertereferenzierten Token rückgetauscht werden, auch ob der Inhaber die Möglichkeit haben wird, die Form des Rücktauschs, die Form der Übertragung oder die amtliche_Währung des Rücktauschs zu wählen, |
| 17. | das für den vermögenswertereferenzierten Token geltende Recht, sowie das zuständige Gericht. |
Teil E: Informationen über die zugrunde liegende Technologie
| 1. | Informationen über die eingesetzte Technologie, einschließlich Distributed-Ledger-Technologie, sowie Protokollen und verwendeter technischer Standards, die Halten, Speichern und Übertragung der wertereferenzierten Token ermöglichen, |
| 2. | Konsensmechanismus, sofern anwendbar, |
| 3. | Anreizmechanismen zur Absicherung von Transaktionen und gegebenenfalls geltende Gebühren, |
| 4. | wenn die vermögenswertereferenzierten Token unter Verwendung einer Distributed-Ledger-Technologieausgegeben, übertragen und gespeichert werden, der vom Emittenten oder von einem im Namen des Emittenten handelnden Dritten betrieben wird: ausführliche Beschreibung der Funktionsweise dieser Distributed-Ledger-Technologie, |
| 5. | Angaben zum Ergebnis der Prüfung der eingesetzten Technologie (falls eine derartige Prüfung durchgeführt wurde). |
Teil F: Informationen über die Risiken
| 1. | Risiken im Zusammenhang mit der Vermögenswertreserve, wenn der Emittent nicht in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen, |
| 2. | Beschreibung der vom Emittenten des vermögenswertereferenzierten Token ausgehenden Risiken, |
| 3. | Beschreibung der mit dem öffentlichen Angebot des vermögenswertereferenzierten Token oder dessen Zulassung zum Handel verbundenen Risiken, |
| 4. | Beschreibung der mit den dem vermögenswertereferenzierten Token verbundenen Risiken, insbesondere im Hinblick auf die referenzierten Werte, |
| 5. | Beschreibung der Risiken im Zusammenhang mit der Operationalisierung des Projekts für den vermögenswertereferenzierten Token, |
| 6. | Beschreibung der mit der eingesetzten Technologie verbundenen Risiken sowie (gegebenenfalls) Maßnahmen zur Risikominderung. |
Teil G: Informationen über die Vermögenswertreserve
| 1. | ausführliche Beschreibung des Mechanismus zur Angleichung des Wertes der Vermögenswertreserve an die Ansprüche im Zusammenhang mit dem vermögenswertereferenzierten Token, einschließlich rechtlicher und technischer Aspekte, |
| 2. | ausführliche Beschreibung der Vermögenswertreserve und ihrer Zusammensetzung, |
| 3. | Beschreibung der Mechanismen für die Ausgabe und den Rücktausch vermögenswertereferenzierter_Token, |
| 4. | Informationen darüber, ob ein Teil des Reservevermögens angelegt wird, und gegebenenfalls Beschreibung der Anlagepolitik für das Reservevermögen, |
| 5. | Beschreibung der Verwahrungsvereinbarungen für das Reservevermögen, einschließlich seiner Trennung, und die Namen der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden anbieten, Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, die als Verwahrstellen für das Reservevermögen bestellt sind. |
ANHANG III
IM KRYPTOWERTE-WHITEPAPER FÜR EINEN E-GELD-TOKEN OFFENZULEGENDE ANGABEN
Teil A: Informationen über den Emittenten des E-Geld-Token
| 1. | Name, |
| 2. | Rechtsform, |
| 3. | eingetragene Anschrift und Sitz, falls abweichend, |
| 4. | Tag der Registrierung, |
| 5. | Unternehmenskennung oder eine andere nach dem geltenden nationalen Recht erforderliche Kennung, |
| 6. | eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme und eine E-Mail-Adresse des Emittenten sowie die Anzahl der Tage, innerhalb deren ein Anleger, der den Emittenten über diese Telefonnummer oder E-Mail-Adresse kontaktiert, eine Antwort erhält, |
| 7. | gegebenenfalls Identität des Mutterunternehmens, |
| 8. | Name, Geschäftsanschrift und Funktion der Mitglieder des Leitungsorgans des Emittenten, |
| 9. | geschäftliche oder gewerbliche Tätigkeit des Emittenten und gegebenenfalls des Mutterunternehmens, |
| 10. | potenzielle Interessenkonflikte, |
| 11. | falls der Emittent des E-Geld-Token auch andere Kryptowerte ausgibt oder auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten ausübt, sollte dies eindeutig angegeben werden; der Emittent sollte auch angeben, ob zwischen dem Emittenten und dem Unternehmen, das die Distributed-Ledger-Technologie betreibt, die für die Ausgabe des Kryptowerts verwendet wird, eine Verbindung besteht, auch wenn die Protokolle von einer Person verwaltet oder kontrolliert werden, die eng mit den an dem Projekt beteiligten Akteuren verbunden ist, |
| 12. | Finanzlage des Emittenten in den vergangenen drei Jahren oder, falls der Emittent noch keine drei Jahre niedergelassen ist, seine Finanzlage seit dem Zeitpunkt seiner Registrierung; die Finanzlage wird auf der Grundlage eines redlichen Berichts über den Geschäftsverlauf und das Geschäftsergebnis des Emittenten und seine Lage für jedes Jahr und jeden Übergangszeitraum, für den historische Finanzinformationen benötigt werden, einschließlich der Gründe für wesentliche Änderungen, bewertet; der Bericht besteht aus einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des Emittenten, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist, |
| 13. | außer bei Emittenten von E-Geld-Token, die nach Artikel 48 Absätze 4 und 5 von der Zulassungspflicht befreit sind: genaue Angaben zur Zulassung als Emittent des E-Geld-Token und Name der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat. |
Teil B: Informationen über den E-Geld-Token
| 1. | Name und Kürzel, |
| 2. | Beschreibung der Merkmale des vermögenswertreferenzierten Token, einschließlich der Daten, die für die Einstufung des Kryptowerte-Whitepaper im Register gemäß Artikel 109 nach Maßgabe von dessen Absatz 8 notwendig sind, |
| 3. | genaue Angaben zu allen natürlichen oder juristischen Personen (einschließlich Geschäftsanschrift und/oder Sitz des Unternehmens), die an der Gestaltung und Entwicklung beteiligt sind, wie Berater, Entwickler und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen. |
Teil C: Informationen über das öffentliche Angebot des E-Geld-Token oder dessen Zulassung zum Handel
| 1. | Angabe, ob das Kryptowerte-Whitepaper ein öffentliches_Angebot des E-Geld-Token oder dessen Zulassung zum Handel betrifft, |
| 2. | gegebenenfalls Gesamtzahl der Anteile des E-Geld-Token, die öffentlich angeboten oder zum Handel zugelassen werden sollen, |
| 3. | gegebenenfalls Name der Handelsplattformen für Kryptowerte, auf denen die Zulassung des E-Geld-Token zum Handel beantragt wird, |
| 4. | für das öffentliche Angebot des E-Geld-Token geltendes Recht, sowie das zuständige Gericht. |
Teil D: Informationen über die mit den E-Geld-Token verbundenen Rechte und Pflichten
| 1. | genaue Beschreibung der Rechte und (etwaigen) Pflichten des Inhabers des E-Geld-Token, einschließlich des Rechts auf Rücktausch zum Nennwert sowie des Verfahrens und der Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte, |
| 2. | Beschreibung der Bedingungen, unter denen die Rechte und Pflichten geändert werden können, |
| 3. | Beschreibung der Rechte der Inhaber, wenn der Emittent nicht in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen, auch bei Insolvenz, |
| 4. | Beschreibung der Rechte im Zusammenhang mit der Durchführung des Sanierungsplans, |
| 5. | Beschreibung der Rechte im Zusammenhang mit der Durchführung des Rücktauschplans, |
| 6. | Kontaktangaben für die Einreichung von Beschwerden und Beschreibung der Beschwerdeverfahren und etwaiger Streitbeilegungsmechanismen oder Rechtsbehelfsverfahren, die der Emittent des E-Geld-Token eingerichtet hat, |
| 7. | gegebenenfalls eine Beschreibung der Sicherungssysteme zum Schutz des Werts des Kryptowerts und der Entschädigungssysteme, |
| 8. | für den E-Geld-Token geltendes Recht, sowie das zuständige Gericht. |
Teil E: Informationen über die zugrunde liegende Technologie
| 1. | Informationen über die eingesetzte Technologie, einschließlich Distributed-Ledger-Technologie, sowie Protokollen und verwendeter technischer Standards, die Halten, Speichern und Übertragung von E-Geld-Token ermöglichen, |
| 2. | Informationen über die technischen Anforderungen, die der Käufer erfüllen muss, um die Kontrolle über den E-Geld-Token zu erlangen, |
| 3. | Konsensmechanismus, sofern anwendbar, |
| 4. | Anreizmechanismen zur Absicherung von Transaktionen und gegebenenfalls geltende Gebühren, |
| 5. | wenn der E-Geld-Token unter Verwendung einer Distributed-Ledger-Technologie ausgegeben, übertragen und gespeichert wird, der vom Emittenten oder einem in seinem Namen handelnden Dritten betrieben wird: ausführliche Beschreibung der Funktionsweise dieser Distributed-Ledger-Technologie, |
| 6. | Angaben zum Ergebnis der Prüfung der eingesetzten Technologie (falls eine derartige Prüfung durchgeführt wurde). |
Teil F: Informationen über die Risiken
| 1. | Beschreibung der vom Emittenten des E-Geld-Token ausgehenden Risiken, |
| 2. | Beschreibung der mit dem E-Geld-Token verbundenen Risiken, |
| 3. | Beschreibung der mit der eingesetzten Technologie verbundenen Risiken sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung. |
ANHANG IV
MINDESTKAPITALANFORDERUNGEN FÜR ANBIETER VON KRYPTOWERTE-DIENSTLEISTUNGEN
| Zulassung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen | Art der Kryptowerte-Dienstleistungen | Mindestkapitalanforderungen nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a | ||||||||||||
| Klasse 1 | Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit einer Zulassung für folgende Kryptowerte-Dienstleistungen:
| 50 000 EUR | ||||||||||||
| Klasse 2 | Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit einer Zulassung für die Kryptowerte-Dienstleistungen der Klasse 1 und für
| 125 000 EUR | ||||||||||||
| Klasse 3 | Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit einer Zulassung für die Kryptowerte-Dienstleistungen der Klasse 2 und für
| 150 000 EUR |
ANHANG V
LISTE DER IN TITEL III UND TITEL VI GENANNTEN VERSTÖßE VON EMITTENTEN SIGNIFIKANTER VERMÖGENSWERTEREFERENZIERTER TOKEN
| 1. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 22 Absatz 1, wenn er der EBA für jeden vermögenswertereferenzierten Token mit einem Ausgabewert von mehr als 100 000 000 EUR nicht vierteljährlich die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d des genannten Absatzes genannten Informationen übermittelt. |
| 2. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 23 Absatz 1, wenn er die Ausgabe eines vermögenswertereferenzierten Token nicht mit Erreichen der in dem genannten Absatz genannten Schwellenwerte einstellt oder wenn er der EBA nicht innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Erreichen dieser Schwellenwerte einen Plan vorlegt, um sicherzustellen, dass die geschätzte durchschnittliche Zahl und der geschätzte durchschnittliche aggregierte Wert der Transaktionen pro Tag für ein Quartal unter diesen Schwellenwerten gehalten werden. |
| 3. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 23 Absatz 4, wenn er den von der EBA geforderten Änderungen des in Absatz 1 Buchstabe b jenes Artikels genannten Plans nicht nachkommt. |
| 4. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 25, wenn er der EBA nicht jede beabsichtigte Änderung seines Geschäftsmodells mitteilt, die geeignet ist, die Kaufentscheidung von Inhabern oder potenziellen Inhabern signifikanter vermögenswertereferenzierter_Token erheblich zu beeinflussen, oder wenn er es versäumt, eine solche Änderung in seinem Krypto-Whitepaper zu beschreiben. |
| 5. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 25, wenn er einer von der EBA gemäß Artikel 25 Absatz 4 verlangten Maßnahme nicht Folge leistet. |
| 6. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 27 Absatz 1, wenn er nicht ehrlich, redlich und professionell handelt. |
| 7. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 27 Absatz 1, wenn er mit den Inhabern und potenziellen Inhabern des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token nicht in einer redlichen, eindeutigen und nicht irreführenden Weise kommuniziert. |
| 8. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 27 Absatz 2, wenn er es versäumt, im besten Interesse der Inhaber des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token zu handeln, oder wenn er bestimmten Inhabern eine Vorzugsbehandlung zukommen lässt, die im Kryptowerte-Whitepaper des Emittenten oder gegebenenfalls den Marketingmitteilungen nicht offengelegt wird. |
| 9. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 28, wenn er es versäumt, auf seiner Website das in Artikel 21 Absatz 1 genannte genehmigte Kryptowerte-Whitepaper und gegebenenfalls das in Artikel 25 genannte geänderte Kryptowerte-Whitepaper zu veröffentlichen. |
| 10. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 28, wenn er das Kryptowerte-Whitepaper nicht spätestens zum Startdatum des öffentlichen Angebots des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token bzw. zum Startdatum der Zulassung dieses Token zum Handel öffentlich zugänglich macht. |
| 11. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 28, wenn er das Kryptowerte-Whitepaper und gegebenenfalls das modifizierte Kryptowerte-Whitepaper nicht so lange auf seiner Website verfügbar hält, wie der signifikante vermögenswertereferenzierte Token vom Publikum gehalten wird. |
| 12. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 29 Absätze 1 und 2, wenn er in Bezug auf ein öffentliches_Angebot eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder die Zulassung eines solchen signifikanten vermögenswertereferenzierten Token zum Handel Marketingmitteilungen veröffentlicht, die die Anforderungen des Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Absatz 2 nicht erfüllen. |
| 13. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 29 Absatz 3, wenn er Marketingmitteilungen und etwaige diesbezügliche Änderungen nicht auf seiner Website veröffentlicht. |
| 14. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 29 Absatz 5, wenn er der EBA Marketingmitteilungen nicht auf Antrag übermittelt. |
| 15. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 29 Absatz 6, wenn er Marketingmitteilungen vor der Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers verbreitet. |
| 16. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 30 Absatz 1, wenn er es versäumt, auf klare, präzise und transparente Weise an öffentlich und leicht zugänglicher Stelle auf seiner Website den Betrag des in Umlauf befindlichen signifikanten vermögenswertereferenzierten Token sowie den Wert und die Zusammensetzung der in Artikel 36 genannten Vermögenswertreserve anzugeben oder die erforderlichen Informationen mindestens monatlich zu aktualisieren. |
| 17. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 30 Absatz 2, wenn er es versäumt, umgehend an öffentlich und leicht zugänglicher Stelle auf seiner Website eine kurze, klare, präzise und transparente Zusammenfassung des Prüfberichts sowie den vollständigen und unbearbeiteten Prüfbericht in Bezug auf die in Artikel 36 genannte Vermögenswertreserve zu veröffentlichen. |
| 18. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 30 Absatz 3, wenn er es versäumt, umgehend und in klarer, präziser und transparenter Weise an öffentlich und leicht zugänglicher Stelle auf seiner Website alle Ereignisse offenzulegen, die signifikante Auswirkungen auf den Wert des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder der in Artikel 36 genannten Vermögenswertreserve haben oder wahrscheinlich haben werden. |
| 19. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 31 Absatz 1, wenn er keine wirksamen und transparenten Verfahren für eine umgehende, redliche und einheitliche Bearbeitung von Beschwerden von Inhabern des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token und anderen interessierten Parteien, einschließlich Verbraucherverbänden, die Inhaber des signifikanten wertereferenzierter Token vertreten, einführt und aufrechterhält und keine Beschreibungen dieser Verfahren veröffentlicht, oder, wenn der signifikante wertereferenzierte Token ganz oder teilweise von Drittunternehmen vertrieben werden, keine Verfahren festlegt, um die Bearbeitung von Beschwerden zwischen Inhabern des signifikanten Token und den in Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe h genannten Drittunternehmen zu erleichtern. |
| 20. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 31 Absatz 2, wenn er es den Inhabern des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token nicht ermöglicht, Beschwerden unentgeltlich einzureichen. |
| 21. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 31 Absatz 3, wenn er es versäumt, ein Muster für die Einreichung von Beschwerden zu erstellen, und dieses den Inhabern des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token zur Verfügung zu stellen und über alle eingegangenen Beschwerden und daraufhin getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen. |
| 22. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 31 Absatz 4, wenn er es versäumt, sämtliche Beschwerden zeitnah und redlich zu prüfen oder den Inhabern seines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token die Ergebnisse dieser Prüfung innerhalb eines angemessenen Zeitraums mitzuteilen. |
| 23. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 32 Absatz 1, wenn er versäumt, wirksame Strategien und Verfahren umzusetzen und aufrechtzuerhalten, um Interessenkonflikte zwischen ihm und seinen Anteilseigern oder Gesellschaftern, zwischen ihm und jedem Anteilseigner oder Gesellschafter, der direkt oder indirekt eine qualifizierte_Beteiligung an ihm hält und zwischen ihm und den Mitgliedern seines Leitungsorgans, zwischen ihm und seinen Beschäftigten, zwischen ihm und den Inhabern des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder zwischen ihm und jedem Dritten, der eine der in Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe h genannten Aufgaben wahrnimmt, zu ermitteln, zu vermeiden, zu regeln und offenzulegen. |
| 24. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 32 Absatz 2, wenn er es versäumt, alle geeigneten Maßnahmen zur Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten zu ergreifen, die sich aus der Verwaltung und Anlage der in Artikel 36 genannten Vermögenswertreserve ergeben. |
| 25. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 32 Absätze 3 und 4, wenn er es versäumt, den Inhabern seines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token die allgemeine Art und die Quellen von Interessenkonflikten sowie die zur Begrenzung dieser Risiken getroffenen Vorkehrungen an gut sichtbarer Stelle auf seiner Website offenzulegen, oder wenn er bei dieser Offenlegung nicht so präzise ist, dass die potenziellen Inhaber des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token eine fundierte Kaufentscheidung über diesen Token treffen können. |
| 26. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 33, wenn er der EBA nicht umgehend alle Veränderungen in seinem Leitungsorgan meldet oder wenn er der EBA nicht alle Informationen übermittelt, die erforderlich sind, um die Einhaltung von Artikel 34 Absatz 2 zu bewerten. |
| 27. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 1, wenn er nicht über solide Regelungen zur Unternehmensführung verfügt, wozu eine klare Organisationsstruktur mit einer genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Hierarchie, wirksamen Verfahren für die Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung von Risiken, denen er ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, sowie angemessene Mechanismen für die interne Kontrolle, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, gehören. |
| 28. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 2, wenn die Mitglieder seines Leitungsorgans nicht über die ausreichende Zuverlässigkeit oder nicht über angemessene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung verfügen — individuell oder kollektiv —, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, oder nicht nachweisen, dass sie in der Lage sind, ausreichend Zeit für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufzuwenden. |
| 29. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 3, wenn sein Leitungsorgan die Wirksamkeit der Strategien und Verfahren, die zur Erfüllung der Kapitel 2, 3, 5 und 6 des Titels III eingeführt wurden, regelmäßig bewertet und überprüft oder keine geeigneten Maßnahmen zur Behebung etwaiger diesbezüglicher Mängel ergreift. |
| 30. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 4, wenn Anteilseigner oder Gesellschafter direkt oder indirekt qualifizierte_Beteiligungen halten, die nicht hinreichend gut beleumundet sind. |
| 31. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 5, wenn er keine Strategien und Verfahren einführt, die hinreichend wirksam sind, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, insbesondere wenn er keine der in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis k des genannten Absatzes genannten Strategien und Verfahren festlegt, aufrechterhält und umsetzt. |
| 32. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 5, wenn er keine vertraglichen Vereinbarungen mit Drittunternehmen im Sinne von Unterabsatz1 Buchstabe h des genannten Absatzes eingeht, in denen die Aufgaben, Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten sowohl des Emittenten als auch des betreffenden Drittunternehmens festgelegt sind, oder wenn er keine eindeutige Auswahl des anzuwendenden Rechts trifft. |
| 33. | Der Emittent verstößt, sofern er keinen Plan gemäß Artikel 47 aufgestellt habt, gegen Artikel 34 Absatz 6, wenn er keine geeigneten und verhältnismäßigen Systeme, Ressourcen und Verfahren zur Gewährleistung einer kontinuierlichen und regelmäßigen Erbringung seiner Dienstleistungen und Tätigkeiten anwendet und es versäumt, alle seine Systeme und Protokolle zur Gewährleistung der Zugriffssicherheit unter Beachtung der einschlägigen Standards der Union zu pflegen. |
| 34. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 7, wenn er der EBA keinen Plan für die Einstellung der Erbringung von Dienstleistungen und Tätigkeiten zur Genehmigung übermittelt. |
| 35. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 8, wenn er die Quellen operationeller Risiken nicht ermittelt und diese Risiken nicht durch Entwicklung geeigneter Systeme, Kontrollen und Verfahren minimiert. |
| 36. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 9, wenn er keine Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und keine Pläne festlegt, um im Falle der Unterbrechung seiner IKT-Systeme und Verfahren die Bewahrung wesentlicher Daten und Funktionen und die Aufrechterhaltung seiner Tätigkeiten oder, wenn dies nicht möglich ist, zeitnah die Wiederherstellung dieser Daten und Funktionen und die Wiederaufnahme seiner Tätigkeiten sicherzustellen. |
| 37. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 10, wenn er nicht über Mechanismen für die interne Kontrolle und wirksame Verfahren für das Risikomanagement, einschließlich wirksamer Kontroll- und Schutzvorkehrungen für das Management von IKT-Systemen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554, verfügt. |
| 38. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 11, wenn er nicht über Systeme und Verfahren verfügt, die geeignet sind, die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit von Daten gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 zu gewährleisten. |
| 39. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 34 Absatz 12, wenn er nicht sicherstellt, dass der Emittent regelmäßig von unabhängigen Prüfern geprüft wird. |
| 40. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 35 Absatz 1, wenn er nicht jederzeit Eigenmittel in Höhe mindestens eines Betrags vorhält, der dem höchsten der in Buchstabe a oder c des genannten Absatzes oder in Artikel 45 Absatz 5 festgelegten Beträge entspricht. |
| 41. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 35 Absatz 2 dieser Verordnung, wenn seine Eigenmittel nicht aus den in den Artikeln 26 bis 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten und Instrumenten des harten Kernkapitals nach den vollständig erfolgten Abzügen gemäß Artikel 36 der genannten Verordnung und ohne Anwendung der Schwellenwerte für Ausnahmen nach Artikel 46 Absatz 4 und Artikel 48 der genannten Verordnung bestehen. |
| 42. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 35 Absatz 3, wenn er die Anforderungen der EBA, nach der Bewertung gemäß den Buchstaben a bis g des genannten Absatzes einen höheren Betrag an Eigenmitteln vorzuhalten, nicht erfüllt. |
| 43. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 35 Absatz 5, wenn er nicht regelmäßig Stresstests durchführt, die schwere, aber plausible finanzielle Stressszenarien wie Zinsschocks und nichtfinanzielle Stressszenarien wie operationelle Risiken berücksichtigen. |
| 44. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 35 Absatz 5, wenn er die Anforderung der EBA, auf der Grundlage der Ergebnisse der Stresstests einen höheren Betrag an Eigenmitteln vorzuhalten, nicht erfüllt. |
| 45. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 1, wenn er keine Vermögenswertreserve bildet und jederzeit hält. |
| 46. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 1, wenn er nicht sicherstellt, dass die Vermögenswertreserve so zusammengesetzt ist und verwaltet wird, dass die mit den Vermögenswerten, auf die sich der signifikante vermögenswertereferenzierte Token bezieht, verbundenen Risiken abgedeckt sind. |
| 47. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 1, wenn er nicht sicherstellt, dass die Vermögenswertreserve so zusammengesetzt ist und verwaltet wird, dass die mit den dauerhaften Rücktauschrechten der Inhaber verbundenen Liquiditätsrisiken angegangen werden. |
| 48. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 3, wenn er nicht sicherstellt, dass die Vermögenswertreserve operativ vom Vermögen des Emittenten und von der Vermögenswertreserve anderer vermögenswertereferenzierter_Token getrennt ist. |
| 49. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 6, wenn sein Leitungsorgan keine wirksame und umsichtige Verwaltung der Vermögenswertreserve gewährleistet. |
| 50. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 6, wenn er nicht sicherstellt, dass der Ausgabe und dem Rücktausch des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token stets eine entsprechende Erhöhung oder Verminderung der Vermögenswertreserve gegenübersteht. |
| 51. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 7, wenn er den aggregierten Wert der Vermögenswertreserve nicht unter Rückgriff auf die Marktpreise ermittelt und ihr aggregierter Wert nicht jederzeit mindestens dem aggregierten Wert der Ansprüche der Inhaber von in Umlauf befindlichen signifikanten vermögenswertereferenzierten Token gegen den Emittenten entspricht. |
| 52. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 8, wenn er nicht über eine klare und detaillierte Strategie verfügt, in der der Stabilisierungsmechanismus des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token beschrieben ist und die die in Buchstaben a bis g des genannten Absatzes genannten Bedingungen erfüllt. |
| 53. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 9, wenn er ab dem Tag seiner Zulassung oder ab dem Tag der Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 17 nicht alle sechs Monate eine unabhängige Prüfung der Vermögenswertreserve in Auftrag gibt. |
| 54. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 10, wenn er der EBA das Ergebnis der Prüfung nicht gemäß dem genannten Absatzmitteilt oder das Ergebnis der Prüfung nicht innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Mitteilung an die EBA veröffentlicht. |
| 55. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 1, wenn er keine Strategien und Verfahren und keine vertraglichen Vereinbarungen für die Verwahrung festlegt, aufrechterhält und umsetzt, um zu gewährleisten, dass die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e des genannten Absatzes genannten Bedingungen jederzeit erfüllt sind. |
| 56. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 2, wenn er bei der Ausgabe von zwei oder mehr signifikanten vermögenswertereferenzierten Token für jeden Pool von Vermögenswertreserven eine eigene Verwahrstrategie festlegt. |
| 57. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 3, wenn er nicht sicherstellt, dass das Reservevermögen spätestens fünf Geschäftstage nach dem Tag der Ausgabe des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Kryptowerte für Kunden verwahrt oder verwaltet, einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma in Verwahrung gegeben wird. |
| 58. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 4, wenn er bei der Auswahl, Bestellung und Überprüfung der als Verwahrstelle für das Reservevermögen bestellten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen nicht mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgeht oder wenn er nicht sicherstellt, dass es sich bei der Verwahrstelle um eine vom Emittenten verschiedene juristische Person handelt. |
| 59. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 4, wenn er nicht sicherstellt, dass die als Verwahrstelle für das Reservevermögen bestellten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstitute und Wertpapierfirmen über die erforderliche Sachkenntnis und Marktreputation verfügen, um als Verwahrstelle für ein solches Reservevermögen zu fungieren. |
| 60. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 4, wenn er nicht durch vertragliche Vereinbarungen mit den Verwahrstellen sicherstellt, dass das verwahrte Reservevermögen gegen Forderungen der Gläubiger der Verwahrstellen geschützt ist. |
| 61. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 5, wenn er nicht in den Strategien und Verfahren für die Verwahrung die Auswahlkriterien für die Bestellung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen als Verwahrstellen für das Reservevermögen oder das Verfahren zur Überprüfung solcher Bestellungen festlegt. |
| 62. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 5, wenn er die Bestellung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen als Verwahrstellen für das Reservevermögen nicht regelmäßig überprüft, wenn er seine Risikopositionen gegenüber solchen Verwahrstellen nicht bewertet oder wenn er die finanzielle Lage dieser Verwahrstellen nicht fortlaufend überwacht. |
| 63. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 6, wenn er nicht sicherstellt, dass die Verwahrung des Reservevermögens gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d des genannten Absatzes erfolgt. |
| 64. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 7, wenn die Bestellung eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma als Verwahrstelle für das Reservevermögen nicht durch eine vertragliche Vereinbarung belegt wird, oder wenn er nicht mittels einer derartigen vertraglichen Vereinbarung den Informationsfluss regelt, der notwendig ist, damit der Emittent des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token, der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, das Kreditinstitut und die Wertpapierfirma ihre Aufgaben als Verwahrstelle erfüllen können. |
| 65. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 38 Absatz 1, wenn er die Vermögenswertreserve in Produkte investiert, bei denen es sich nicht um hochliquide Finanzinstrumente mit minimalem Marktrisiko, Kreditrisiko und Konzentrationsrisiken handelt, oder wenn die betreffenden Anlagen nicht schnell und mit minimalem negativem Preiseffekt liquidierbar sind. |
| 66. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 38 Absatz 3, wenn er die Finanzinstrumente, in der die Vermögenswertreserve angelegt ist, nicht im Einklang mit Artikel 37 in Verwahrung hält. |
| 67. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 38 Absatz 4, wenn er nicht alle Gewinne und Verluste sowie etwaige Gegenparteirisiken oder operationelle Risiken trägt, die sich aus der Anlage der Vermögenswertreserve ergeben. |
| 68. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 39 Absatz 1, wenn er in Bezug auf die dauerhaften Rücktauschrechte der Inhaber des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token keine klaren und detaillierten Strategien und Verfahren schafft, aufrechterhält und anwendet. |
| 69. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 39 Absatz 1 und Absatz 2, wenn er nicht sicherstellt, dass die Inhaber des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token über dauerhafte Rücktauschrechte gemäß den genannten Absätzen verfügen, und wenn er keine Strategie für diese dauerhaften Rücktauschrechte festlegt, die die in Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e genannten Bedingungen erfüllt. |
| 70. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 39 Absatz 3, wenn er beim Rücktausch des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token Gebühren erhebt. |
| 71. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 40, wenn er im Zusammenhang mit dem signifikanten vermögenswertereferenzierten Token Zinsen gewährt. |
| 72. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 45 Absatz 1, wenn er keine Vergütungspolitik festlegt, umsetzt und aufrechterhält, die dem soliden und effektiven Risikomanagement der Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter_Token förderlich ist und die keine Anreize für eine Lockerung der Risikostandards schafft. |
| 73. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 45 Absatz 2, wenn er nicht sicherstellt, dass sein signifikanter vermögenswertereferenzierter_Token von verschiedenen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, die für die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden zugelassen sind, auf redliche, angemessene und nichtdiskriminierende Weise verwahrt werden kann. |
| 74. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 45 Absatz 3, wenn er den Liquiditätsbedarf für die Erfüllung von Rücktauschforderungen durch die Inhaber vermögenswertereferenzierter_Token nicht bewertet und überwacht. |
| 75. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 45 Absatz 3, wenn er keine Strategien und Verfahren für das Liquiditätsmanagement festlegt, aufrechterhält oder umsetzt, oder wenn er nicht mit diesen Strategien und Verfahren dafür sorgt, dass das Reservevermögen über ein robustes Liquiditätsprofil verfügt, das es dem Emittenten des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token ermöglicht, auch bei Liquiditätsengpässen den normalen Betrieb fortzusetzen. |
| 76. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 45 Absatz 4, wenn er keine regelmäßigen Liquiditätsstresstests durchführt oder die Liquiditätsanforderungen nicht verschärft, wenn die EBA dies auf der Grundlage der Ergebnisse derartiger Tests verlangt. |
| 77. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 46 Absatz 1, wenn er keinen Sanierungsplan erstellt und führt, der Maßnahmen vorsieht, die der Emittent des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token zu ergreifen hat, um die Erfüllung der für die Vermögenswertreserve geltenden Anforderungen wiederherzustellen, falls der Emittent diesen Anforderungen nicht nachkommt, einschließlich der Aufrechterhaltung seiner Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem signifikanten vermögenswertereferenzierten Token, der raschen Sanierung des Geschäftsbetriebs und der Erfüllung der Pflichten des Emittenten bei Ereignissen, die ein beträchtliches Risiko einer Störung des Geschäftsbetriebs bergen. |
| 78. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 46 Absatz 1, wenn er keinen Sanierungsplan erstellt und führt, der angemessene Bedingungen und Verfahren zur Gewährleistung der raschen Durchführung von Sanierungsmaßnahmen sowie eine breite Palette von Sanierungsoptionen umfasst, wie in Unterabsatz 3 jenes Absatzes aufgeführt. |
| 79. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 46 Absatz 2, wenn er der EBA und gegebenenfalls den für ihn zuständigen Abwicklungs- und Aufsichtsbehörden den Sanierungsplan nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Zulassung gemäß Artikel 21 oder nach dem Tag der Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 17 übermittelt. |
| 80. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 46 Absatz 2, wenn er den Sanierungsplan nicht regelmäßig überprüft oder aktualisiert. |
| 81. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 47 Absatz 1, wenn er keinen operativen Plan zur Unterstützung des geordneten Rücktauschs jedes signifikanten vermögenswertereferenzierten Token erstellt und führt. |
| 82. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 47 Absatz 2, wenn er nicht über einen Rücktauschplan verfügt, der belegt, dass der Emittent des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token zum Rücktausch des ausstehenden ausgegebenen vermögenswertereferenzierten Token in der Lage ist, ohne seinen Inhabern oder der Stabilität der Märkte des Reservevermögens ungebührlichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. |
| 83. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 47 Absatz 2, wenn er nicht über einen Rücktauschplan verfügt, der vertragliche Vereinbarungen, Verfahren und Systeme, einschließlich der Benennung eines vorläufigen Verwalters, umfasst, die sicherstellen, dass alle Inhaber des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token gerecht behandelt werden und dass die Erlöse aus dem Verkauf des verbleibenden Reservevermögens fristgerecht an die Inhaber des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token gezahlt werden. |
| 84. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 47 Absatz 2, wenn er nicht über einen Rücktauschplan verfügt, der die Kontinuität kritischer Tätigkeiten des Emittenten oder jedes Drittunternehmens sicherstellt, die für den geordneten Rücktausch erforderlich sind. |
| 85. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 47 Absatz 3, wenn er der EBA den Rücktauschplan nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Zulassung gemäß Artikel 21 oder nach dem Tag der Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 17 übermittelt. |
| 86. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 47 Absatz 3, wenn er den Rücktauschplan nicht regelmäßig überprüft oder aktualisiert. |
| 87. | Wenn die Bedingungen von Artikel 88 Absatz 2 nicht erfüllt sind, verstößt der Emittent gegen Artikel 88 Absatz 1, wenn er die Öffentlichkeit über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 87, die diesen Emittenten unmittelbar betreffen, nicht umgehend und in einer Weise informiert, die einen schnellen Zugang und eine vollständige, korrekte und zeitnahe Bewertung der Informationen durch die Öffentlichkeit ermöglicht. |
ANHANG VI
LISTE DER VERSTÖßE GEGEN BESTIMMUNGEN DES TITELS IV IN VERBINDUNG MIT TITEL III FÜR EMITTENTEN SIGNIFIKANTER E-GELD-TOKEN
| 1. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 22 Absatz 1, wenn er der EBA für jeden signifikanten E-Geld-Token, der auf eine Währung lautet, die keine amtliche_Währung eines Mitgliedstaats ist, mit einem Ausgabewert von mehr als 100 000 000 EUR nicht vierteljährlich die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d des genannten Absatzes genannten Informationen übermittelt. |
| 2. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 23 Absatz 1, wenn er die Ausgabe eines signifikanten E-Geld-Token, der auf eine Währung lautet, die keine amtliche_Währung eines Mitgliedstaats ist, nicht mit Erreichen der in jenem Absatz genannten Schwellenwerte einstellt oder wenn er der EBA nicht innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Erreichen dieser Schwellenwerte einen Plan vorlegt, um sicherzustellen, dass die geschätzte durchschnittliche Zahl und der geschätzte durchschnittliche aggregierte Wert der Transaktionen pro Tag für ein Quartal unter diesen Schwellenwerten gehalten werden. |
| 3. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 23 Absatz 4, wenn er den von der EBA verlangten Änderungen des in Absatz 1 Buchstabe b jenes Artikels genannten Plans nicht nachkommt. |
| 4. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 35 Absatz 2 dieser Verordnung, wenn seine Eigenmittel nicht aus den in den Artikeln 26 bis 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten und Instrumenten des harten Kernkapitals nach den vollständig erfolgten Abzügen gemäß Artikel 36 der genannten Verordnung und ohne Anwendung der Schwellenwerte für Ausnahmen nach Artikel 46 Absatz 4 und Artikel 48 der genannten Verordnung bestehen. |
| 5. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 35 Absatz 3, wenn er die Anforderungen der EBA, nach der Bewertung gemäß den Buchstaben a bis g des genannten Absatzes einen höheren Betrag an Eigenmitteln vorzuhalten, nicht erfüllt. |
| 6. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 35 Absatz 5, wenn er nicht regelmäßig Stresstests durchführt, die schwere, aber plausible finanzielle Stressszenarien wie Zinsschocks und nichtfinanzielle Stressszenarien wie operationelle Risiken berücksichtigen. |
| 7. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 35 Absatz 5, wenn er die Anforderung der EBA, auf der Grundlage der Ergebnisse der Stresstests einen höheren Betrag an Eigenmitteln vorzuhalten, nicht erfüllt. |
| 8. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 1, wenn er keine Vermögenswertreserve bildet und jederzeit hält. |
| 9. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 1, wenn er nicht sicherstellt, dass die Vermögenswertreserve so zusammengesetzt ist und verwaltet wird, dass die mit der amtlichen Währung, auf die sich der signifikante E-Geld-Token bezieht, verbundenen Risiken abgedeckt sind. |
| 10. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 1, wenn er nicht sicherstellt, dass die Vermögenswertreserve so zusammengesetzt ist und verwaltet wird, dass die mit den dauerhaften Rücktauschrechten der Inhaber verbundenen Liquiditätsrisiken angegangen werden. |
| 11. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 3, wenn er nicht sicherstellt, dass die Vermögenswertreserve operativ vom Vermögen des Emittenten und von der Vermögenswertreserve anderer E-Geld-Token getrennt ist. |
| 12. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 6, wenn sein Leitungsorgan keine wirksame und umsichtige Verwaltung der Vermögenswertreserve gewährleistet. |
| 13. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 6, wenn er nicht sicherstellt, dass der Ausgabe und dem Rücktausch des signifikanten E-Geld-Token stets eine entsprechende Erhöhung oder Verminderung der Vermögenswertreserve gegenübersteht. |
| 14. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 7, wenn er nichtunter Rückgriff auf die Marktpreise den aggregierten Wert der Vermögenswertreserve ermittelt und ihren aggregierten Wert nicht jederzeit auf mindestens dem aggregierten Wert der Ansprüche der Inhaber des in Umlauf befindlichen signifikanten E-Geld-Token gegen den Emittenten hält. |
| 15. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 8, wenn er nicht über eine klare und detaillierte Strategie verfügt, in der der Stabilisierungsmechanismus des signifikanten E-Geld-Token beschrieben ist und die die in Buchstaben a bis g des genannten Absatzes genannten Bedingungen erfüllt. |
| 16. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 9, wenn er nicht nach dem Tag des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel alle sechs Monate eine unabhängige Prüfung der Vermögenswertreserve in Auftrag gibt. |
| 17. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 36 Absatz 10, wenn er der EBA das Ergebnis der Prüfung nicht gemäß dem genannten Absatz mitteilt oder das Ergebnis der Prüfung nicht innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Mitteilung an die EBA veröffentlicht. |
| 18. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 1, wenn er keine Strategien und Verfahren und keine vertraglichen Vereinbarungen für die Verwahrung festlegt, aufrechterhält und umsetzt, um zu gewährleisten, dass die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e des genannten Absatzes genannten Bedingungen jederzeit erfüllt sind. |
| 19. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 2, wenn er bei der Ausgabe von zwei oder mehr signifikanten E-Geld-Token nicht für jeden Pool von Vermögenswertreserven eine eigene Verwahrstrategie festlegt. |
| 20. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 3, wenn er nicht sicherstellt, dass das Reservevermögen spätestens fünf Geschäftstage nach Ausgabe des signifikanten E-Geld-Token bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Kryptowerte für Kunden verwahrt oder verwaltet, einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma in Verwahrung gegeben wird. |
| 21. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 4, wenn er bei der Auswahl, Bestellung und Überprüfung der als Verwahrstelle für das Reservevermögen bestellten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen nicht mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgeht oder wenn er nicht sicherstellt, dass es sich bei der Verwahrstelle und beim Emittenten um zwei verschiedene juristische Personen handelt. |
| 22. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 4, wenn er nicht sicherstellt, dass die als Verwahrstelle für das Reservevermögen bestellten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstitute und Wertpapierfirmen über die erforderliche Sachkenntnis und Marktreputation verfügen, um als Verwahrstelle für ein solches Reservevermögen zu fungieren. |
| 23. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 4, wenn er nicht durch vertragliche Vereinbarungen mit den Verwahrstellen sicherstellt, dass das verwahrte Reservevermögen gegen Forderungen der Gläubiger der Verwahrstellen geschützt ist. |
| 24. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 5, wenn er in den Strategien und Verfahren für die Verwahrung nicht die Auswahlkriterien für die Bestellung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen als Verwahrstellen für das Reservevermögen oder das Verfahren zur Überprüfung einer solcher Bestellung festlegt. |
| 25. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 5, wenn er die Bestellung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen als Verwahrstellen für das Reservevermögen nicht regelmäßig überprüft, wenn er seine Risikopositionen gegenüber solchen Verwahrstellen nicht bewertet oder wenn er die finanzielle Lage dieser Verwahrstellen nicht fortlaufend überwacht. |
| 26. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 6, wenn er nicht sicherstellt, dass die Verwahrung des Reservevermögens gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d des genannten Absatzes erfolgt. |
| 27. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 37 Absatz 7, wenn die Bestellung eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma als Verwahrstelle für das Reservevermögen nicht durch eine vertragliche Vereinbarung belegt wird, oder wenn er nicht mittels einer derartigen vertraglichen Vereinbarung den Informationsfluss regelt, der notwendig ist, damit der Emittenten des signifikanten E-Geld-Token, Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstitut und Wertpapierfirma ihre Aufgaben als Verwahrstellen erfüllen können. |
| 28. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 38 Absatz 1, wenn er die Vermögenswertreserve in Produkte investiert, bei denen es sich nicht um hochliquide Finanzinstrumente mit minimalem Marktrisiko, Kreditrisiko und Konzentrationsrisiken handelt, oder wenn die betreffenden Anlagen nicht schnell und mit minimalem negativem Preiseffekt liquidierbar sind. |
| 29. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 38 Absatz 3, wenn er die Finanzinstrumente, in der die Vermögenswertreserve angelegt ist, nicht im Einklang mit Artikel 37 in Verwahrung hält. |
| 30. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 38 Absatz 4, wenn er nicht alle Gewinne und Verluste sowie etwaige Gegenparteirisiken oder operationelle Risiken trägt, die sich aus der Anlage der Vermögenswertreserve ergeben. |
| 31. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 45 Absatz 1, wenn er keine Vergütungspolitik festlegt, umsetzt und aufrechterhält, die dem soliden und effektiven Risikomanagement der Emittenten von signifikanten E-Geld-Token förderlich ist und die keine Anreize für eine Lockerung der Risikostandards schafft. |
| 32. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 45 Absatz 2, wenn er nicht sicherstellt, dass sein signifikanter E-Geld-Token von verschiedenen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, die für die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden zugelassen sind, auf redliche, angemessene und nichtdiskriminierende Weise verwahrt werden kann. |
| 33. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 45 Absatz 3, wenn er den Liquiditätsbedarf für die Erfüllung von Rücktauschforderungen durch die Inhaber des signifikanten E-Geld-Token nicht bewertet und überwacht. |
| 34. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 45 Absatz 3, wenn er keine Strategien und Verfahren für das Liquiditätsmanagement festlegt, aufrechterhält oder umsetzt, oder wenn er nicht mit diesen Strategien und Verfahren dafür sorgt, dass das Reservevermögen über ein robustes Liquiditätsprofil verfügt, das es dem Emittenten des signifikanten E-Geld-Token ermöglicht, auch bei Liquiditätsengpässen den normalen Betrieb fortzusetzen. |
| 35. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 45 Absatz 4, wenn er keine regelmäßigen Liquiditätsstresstests durchführt oder die Liquiditätsanforderungen nicht verschärft, wenn die EBA dies auf der Grundlage der Ergebnisse derartiger Tests verlangt. |
| 36. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 45 Absatz 5, wenn er die Eigenmittelanforderung nicht jederzeit erfüllt. |
| 37. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 46 Absatz 1, wenn er keinen Sanierungsplan erstellt und führt, der Maßnahmen vorsieht, die der Emittent signifikanter E-Geld-Token zu ergreifen hat, um die Erfüllung der für die Vermögenswertreserve geltenden Anforderungen wiederherzustellen, falls der Emittent diesen Anforderungen nicht nachkommt, einschließlich der Aufrechterhaltung seiner Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem signifikanten E-Geld-Token, der raschen Sanierung des Geschäftsbetriebs und der Erfüllung der Pflichten des Emittenten bei Ereignissen, die ein beträchtliches Risiko einer Störung des Geschäftsbetriebs bergen. |
| 38. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 46 Absatz 1, wenn er über keinen Sanierungsplan erstellt und führt, der angemessene Bedingungen und Verfahren zur Gewährleistung der zeitnahen Durchführung von Sanierungsmaßnahmen sowie eine breite Palette von Sanierungsoptionen umfasst, wie in Unterabsatz 3 Buchstaben a, b und c des genannten Absatzes aufgeführt. |
| 39. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 46 Absatz 2, wenn er der EBA und gegebenenfalls den für ihn zuständigen Abwicklungs- und Aufsichtsbehörden den Sanierungsplan nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel übermittelt. |
| 40. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 46 Absatz 2, wenn er den Sanierungsplan nicht regelmäßig überprüft oder aktualisiert. |
| 41. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 47 Absatz 1, wenn er keinen operativen Plan zur Unterstützung des geordneten Rücktauschs des signifikanten E-Geld-Token erstellt und führt. |
| 42. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 47 Absatz 2, wenn er nicht über einen Rücktauschplan verfügt, der belegt, dass der Emittent des signifikanten E-Geld-Token zum Rücktausch ausstehender ausgegebener E-Geld-Token in der Lage ist, ohne seinen Inhabern oder der Stabilität der Märkte des Reservevermögens ungebührlichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. |
| 43. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 47 Absatz 2, wenn er nicht über einen Rücktauschplan verfügt, der vertragliche Vereinbarungen, Verfahren und Systeme, einschließlich der Benennung eines vorläufigen Verwalters, umfasst, die sicherstellen, dass alle Inhaber des signifikanten E-Geld-Token gerecht behandelt werden und dass die Erlöse aus dem Verkauf des verbleibenden Reservevermögens fristgerecht an die Inhaber des signifikanten E-Geld-Token gezahlt werden. |
| 44. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 47 Absatz 2, wenn er nicht über einen Rücktauschplan verfügt, der die Kontinuität kritischer Tätigkeiten des Emittenten oder etwaiger Drittunternehmen sicherstellt, die für den geordneten Rücktausch erforderlich sind. |
| 45. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 47 Absatz 3, wenn er der EBA den Rücktauschplan nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel übermittelt. |
| 46. | Der Emittent verstößt gegen Artikel 47 Absatz 3, wenn er den Rücktauschplan nicht regelmäßig überprüft oder aktualisiert. |